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(Peter D. Lancester)

Wem gehören die Verwertungsrechte für eBooks bei Altverträgen?

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(Peter_Dobrovka)

Hallo!

Ich habe zu der Frage keine wirklich suffiziente Antwort finden können, also stelle ich sie mal in den Raum:

Die alten Normverträge von Verlagsverträgen beinhalten ja alle möglichen Verwertungsklauseln. U.a. auch die "körperlichen elektronischen Ausgaben".

Wenn ein solcher Vertrag besteht, und es um die Verwertung der eBook-Version geht, sehe ich prinzipiell mehrere Möglichkeiten:

- Der Autor besitzt für die Verbreitung des eBooks die Verwertungsrechte und der Verlag nicht.

- Der Verlag besitzt für die Verbreitung des eBooks die Verwertungsrechte und der Autor nicht.

- Der Verlag besitzt für die Verbreitung des eBooks NICHT die Verwertungsrechte, aber der Autor darf auch nicht einfach so das Werk als EBook verwerten, weil es zur Printausgabe in Konkurrenz steht (entsprechende Konkurrenzverbot-Klausel vorhanden)

Das Thema ist erstaunlich wenig im Internet diskutiert, und wenn, dann finden sich nur Meinungen, aber keine Fakten. Fakten wären Gerichtsurteile oder plausibel abgeleitete Definitionen (z.B. was "körperliche eletronische Ausgaben" sind).

Hatte damit schon mal jemand Berührungspunkte?

Liebe Grüße

Peter

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Guckst du mal hier: (Link ungültig)

 

Ich bin selbst gerade dabei, ein E-Book zu erstellen, für das dem Verlag die E-Bookrechte nicht übertragen wurden. Um auf der sicheren Seite zu sein, habe ich dem Verlag vor ca. 4 Wochen mitgeteilt, dass ich vorhabe, ein E-Book mit neuem Titel und neuem Cover zu erstellen. Bisher kam keine Antwort, was ich als Zustimmung werte. Die Frage des Lektorats war bei mir einfach zu lösen, da ich die Endfassung nicht besaß, sondern noch mal neu nach der letzten Fassung überarbeiten musste, was überaus schweißtreibend war. :s11

 

LG

Christa

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Körperliche Ausgaben sind solche, die man anfassen kann, also CDs oder andere körperliche Datenträger. Hier gibt es keine Unterscheidungsprobleme, das ist eine klare Definition. E-Books sind demgegenüber rein digital, also nur Dateien.

 

Wenn die E-Book-Rechte nicht an den Vertrag übertragen worden sind, gehören sie dem Urheber.

 

Eine "Konkurrenzverbotsklausel" für die Nutzung nicht im Verlagsvertrag übertragener Rechte kann regelmäßig nur insoweit greifen, als die Ausübung des Rechts durch den Autor unlauterer Wettbewerb wäre und dadurch dem Verlag als Inhaber des Druckrechts Nachteile drohen. Das kann für den Vertrieb eines E-Books unter Berücksichtigung der am Buchmarkt herrschenden Vertriebsverhältnisse höchstens dann angenommen werden, wenn die handelsübliche Preisspanne zwischen Druckausgabe und E-Book (die heute schon deutlich größer ist als noch vor Jahren) überschritten wird.

 

Im Übrigen kommt es aber natürlich auch auf die Umstände des Einzelfalls an. Werden z. B. Druckausgaben nicht mehr regulär vertrieben oder nur noch in minimalem Umfang abgesetzt (was gerade bei alten Verträgen die Regel ist und somit meist ohnehin schon die üblichen Rückrufrechte nach § 41 UrhG entstanden sein können), kann sich die Eigenverwertung von E-Book-Rechten folgerichtig auch nicht nachteilig auf die Verwertung des Druckrechts ausüben.

 

LG,

eva v.

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(Peter_Dobrovka)

Danke, Christa, den Link kannte ich schon. Beantwortet die Frage leider nicht. Zwar sagt eva v. was dazu, aber das ist auch nur eine Meinung ohne Beleg.

Salvatorische Verhaltensweisen wie Rücktritt, abgelaufene Fristen oder Kommunikationsverweigerung liegen nicht vor.

Wer entscheidet das? Wo steht das?

Ich akzeptiere auch die Antwort, dass es vielleicht nirgends steht und es weder ausreichen Präzedenzfälle noch ein Grundsatzurteil gibt. Dann ist das eben eine rechtliche Grauzone. Ich will nur nichts übersehen.

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(Peter_Dobrovka)
Körperliche Ausgaben sind solche, die man anfassen kann, also CDs oder andere körperliche Datenträger. Hier gibt es keine Unterscheidungsprobleme, das ist eine klare Definition. E-Books sind demgegenüber rein digital, also nur Dateien.

Gut. Wo steht diese klare Definition?

Wenn man technisch argumentiert, fällt der Unterschied zwischen einer CD und einem eBook recht schnell in sich zusammen. Auch ein eBook benötigt z.B. einen Datenträger. Andersherum wiederum ist eine CD nicht elektronisch, sie ist Plastik. Der Begriff körperlich elektronisch ist irgendwie seltsam. Aber vielleicht ist das irgendwo tatsächlich definiert. Nur wo?

 

Eine "Konkurrenzverbotsklausel" für die Nutzung nicht im Verlagsvertrag übertragener Rechte kann regelmäßig nur insoweit greifen, als die Ausübung des Rechts durch den Autor unlauterer Wettbewerb wäre und dadurch dem Verlag als Inhaber des Druckrechts Nachteile drohen. Das kann für den Vertrieb eines E-Books unter Berücksichtigung der am Buchmarkt herrschenden Vertriebsverhältnisse höchstens dann angenommen werden, wenn die handelsübliche Preisspanne zwischen Druckausgabe und E-Book (die heute schon deutlich größer ist als noch vor Jahren) überschritten wird.

Wenn es ein eBook gibt, dass noch dazu weniger kostet als das Printbuch, besteht immer die Möglichkeit, dass jemand lieber das eBook kauft. Der Nachteil für den Printverkauf ist offensichtlich.

 

Im Übrigen kommt es aber natürlich auch auf die Umstände des Einzelfalls an. Werden z. B. Druckausgaben nicht mehr regulär vertrieben oder nur noch in minimalem Umfang abgesetzt (was gerade bei alten Verträgen die Regel ist und somit meist ohnehin schon die üblichen Rückrufrechte nach § 41 UrhG entstanden sein können), kann sich die Eigenverwertung von E-Book-Rechten folgerichtig auch nicht nachteilig auf die Verwertung des Druckrechts ausüben.

Muss das Rückrufrecht dazu nicht auch tatsächlich ausgeübt werden?

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Danke, Christa, den Link kannte ich schon. Beantwortet die Frage leider nicht. Zwar sagt eva v. was dazu, aber das ist auch nur eine Meinung ohne Beleg.

Salvatorische Verhaltensweisen wie Rücktritt, abgelaufene Fristen oder Kommunikationsverweigerung liegen nicht vor.

Wer entscheidet das? Wo steht das?

Ich akzeptiere auch die Antwort, dass es vielleicht nirgends steht und es weder ausreichen Präzedenzfälle noch ein Grundsatzurteil gibt. Dann ist das eben eine rechtliche Grauzone. Ich will nur nichts übersehen.

 

Leider ist nach dem von dir Gesagten nicht klar, was genau du wissen willst, bzw. auf welchen konkreten Fall bezogen du ein Problem siehst. Eine "körperliche elektronische Ausgabe" ist kein E-Book, weil ein E-Book nun mal nicht körperlich ist, sondern das Gegenteil davon, nämlich rein digital. Wenn du das natürlich für eine "Meinung ohne Beleg" hältst und gerne Zitate aus Gerichtsurteilen hättest, die körperlich von digital unterscheiden, muss ich an der Stelle passen, denn ich wüsste nicht, dass sich über diese banale Unterscheidung schon jemand gestritten hätte.

 

Verlagsverträge, die zu einer Zeit entstanden sind, in der Online-Rechteverwertungen mangels Downloads noch nicht auf dem Radar waren, sahen folglich eine Übertragung dieser Rechte auch noch nicht vor. Mithin hat der Urheber in diesen Fällen die Rechte für diese Verwertungsart noch. Das lässt sich auch nicht ergänzend (i. S. v. erweiternd) zugunsten des Verlegers auslegen, denn das geht in Formularverträgen nicht.

 

Zwar sind auch Fälle denkbar, in denen ausdrücklich auch bis dato noch unbekannte Verwertungsarten übertragen werden können, aber das ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft (und stand normalerweise in diesen alten Verlagsverträgen auch nicht drin, jedenfalls nicht in denen, die ich kenne).

 

Von daher ist mir nicht ganz klar, was deine Frage ist.

 

LG,

eva v.

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Noch zur Beantwortung der Frage, ob das Rückrufrecht ausgeübt werden müsse: Sicher muss es das, wenn der Urheber die Rechte zurückhaben will. Es ging mir bei der Erwähnung des Rechts auch eher um die Frage nach der Beurteilung eines möglichen Wettbewerbsverhältnisses, denn liegt ein solches nicht vor, ist auch eine "Konkurrenzklausel" irrelevant. Bei fehlendem Vertrieb der Druckausgabe gibt es keinen Wettbewerb mehr. Die "Konkurrenzklausel", wie immer die aussieht (oft sind die auch schon aus anderen Gründen rechtswidrig), geht dann ins Leere, auch ohne Rechterückruf.

 

Noch zum näheren Verständnis: Der Verleger, der, ohne Inhaber der E-Book-Rechte zu sein, diese verwertet, macht sich übrigens wegen Urheberrechtsverletzung strafbar und muss obendrein sämtliche hieraus erzielten Einnahmen dem Urheber herausgeben.

 

LG,

eva v.

 

Edit: Inwieweit der Begriff "körperliche elektronische Ausgabe" nicht zu verstehen ist, erschließt sich mir leider nicht. Es ist ein - wie der Name schon sagt - körperlicher Gegenstand mit elektronisch gespeicherten Daten drauf. Also eine Sache. Was wiederum das bedeutet, steht im BGB (§ 90). Und nein, ein EBook ist keine Sache im Sinne des Gesetzes, denn es ist NICHT körperlich. Weil Daten nämlich keine körperlichen Gegenstände sind (dazu gibt es sogar Gerichtsentscheidungen :-))

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(Peter_Dobrovka)

Danke für die bisherigen Antworten.

 

Nun, ich hab schon ein paar Diskussionen verfolgt, was dieses "körperlich elektronische" angeht. Da gibt es verschiedene Ansichten, einschließlich meiner eigenen, dass das alles andere als ein eindeutiger Begriff ist. Ich suche nach einer Instanz, die das verbindlich entscheidet. Sei es ein Richter durch Urteil oder irgendeine DIN-Norm für elektronische Geräte, die das definiert.

 

Habe übrigens noch zwei Punkte gefunden, die strittig sein könnten:

 

das Recht zu sonstiger Vervielfältigung, insbesondere durch fotomechanische oder ähnliche Verfahren (z.B. Fotokopie); - Das kann man so interpretieren, dass damit alle anderen Arten der Vervielfältigung, die noch nicht erwähnt wurden, nun generell abgedeckt werden.

 

das Recht zur Aufnahme auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe mittels Bild- oder Tonträger (z.B. Hörbuch), sowie das Recht zu deren Vervielfältigung, Verbreitung und Wiedergabe; - So ein EBook-Reader ist eindeutig ein Bildträger.

 

Und die Konkurrenzklausel sieht so aus: Mit der Ablieferung verpflichtet sich der Autor, kein Werk zu veröffentlichen, das mit dem Vertragsgegenstand in Wettbe-werb zu treten geeignet wäre (z.B. geringfügig veränderte Fassung des Werks).

 

Stellen wir uns folgendes Szenario vor: Das Buch wird seit einiger Zeit nur noch rudimentär verkauft, ist aber noch erhältlich. Sagen wir das Rücktrittsrecht sei damit erfüllt, aber ein Rücktritt wurde nicht kommuniziert.

Sagen wir, der Verlag hat nicht die eBook-Rechte, weil dieser technische Fall einfach nicht abgedeckt ist. Dann ist klar: Urheberrechtsverletzung mit allen Konsequenzen.

Aber kann umgekehrt der Autor ohne vorherigen Rücktritt vom Vertrag sein Buch als eBook veröffentlichen?

Ich meine, man stelle sich vor, vor 10 Jahren oder so, ich habe bei einem Verlag einen Vertrag und während das Buch in die Läden kommt, lade ich es auf eigene Faust zum Download ins Internet hoch. Kostenfrei oder mit meiner Kontonummer, wie auch immer, das wäre demnach legal gewesen?

 

Peter

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Danke für die bisherigen Antworten.

 

Nun, ich hab schon ein paar Diskussionen verfolgt, was dieses "körperlich elektronische" angeht. Da gibt es verschiedene Ansichten, einschließlich meiner eigenen, dass das alles andere als ein eindeutiger Begriff ist. Ich suche nach einer Instanz, die das verbindlich entscheidet. Sei es ein Richter durch Urteil oder irgendeine DIN-Norm für elektronische Geräte, die das definiert.

 

Dir geht es offenbar darum, das E-Book unter diesen Begriff zu subsummieren. Das ist aber nach geltendem Recht nicht möglich. Da ein E-Book eine digitale Datei ist (ohne Datenträger, denn der wird ja nicht mit vertrieben), ist sie nicht körperlich. Ich kann dir dazu eine Reihe von Gerichtsentscheidungen nennen, wenn du willst. Falls du dazu verschiedene Ansichten gelesen hast, dann sicher keine von Juristen.

 

Habe übrigens noch zwei Punkte gefunden, die strittig sein könnten:

 

das Recht zu sonstiger Vervielfältigung, insbesondere durch fotomechanische oder ähnliche Verfahren (z.B. Fotokopie); - Das kann man so interpretieren, dass damit alle anderen Arten der Vervielfältigung, die noch nicht erwähnt wurden, nun generell abgedeckt werden.[/Quote]

 

Nein, das kann man nicht so interpretieren, weil das "insbesondere" die Richtung des "sonstigen" hier eingrenzt und die Richtung vorgibt, und zwar ausschließlich auf bekannte und im Verlagswesen (zu dieser Zeit) praktizierte Vervielfältigungen. Bei weiterer Auslegung würde es gegen das Bestimmtheitsgebot von AGB verstoßen. Zudem würde es sich dann auf eine bis dahin unbekannte Nutzungsart beziehen, was ebenfalls wegen fehlender Bestimmtheit ausscheidet, denn dann hätte man das auch exakt so benennen müssen.

 

das Recht zur Aufnahme auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe mittels Bild- oder Tonträger (z.B. Hörbuch), sowie das Recht zu deren Vervielfältigung, Verbreitung und Wiedergabe; - So ein EBook-Reader ist eindeutig ein Bildträger.[/Quote]

 

Dann müsste man schon den E-Book-Reader mitverkaufen. Beim E-Book-Vertrieb lädt man aber nur eine Datei ins Internet. Man vertreibt lediglich einen Datensatz. Keine körperliche Ausgabe, keinen Datenträger.

 

Und die Konkurrenzklausel sieht so aus: Mit der Ablieferung verpflichtet sich der Autor, kein Werk zu veröffentlichen, das mit dem Vertragsgegenstand in Wettbe-werb zu treten geeignet wäre (z.B. geringfügig veränderte Fassung des Werks).

 

Stellen wir uns folgendes Szenario vor: Das Buch wird seit einiger Zeit nur noch rudimentär verkauft, ist aber noch erhältlich. Sagen wir das Rücktrittsrecht sei damit erfüllt, aber ein Rücktritt wurde nicht kommuniziert.

Sagen wir, der Verlag hat nicht die eBook-Rechte, weil dieser technische Fall einfach nicht abgedeckt ist. Dann ist klar: Urheberrechtsverletzung mit allen Konsequenzen.

Aber kann umgekehrt der Autor ohne vorherigen Rücktritt vom Vertrag sein Buch als eBook veröffentlichen?[/Quote]

 

Ja, das kann er. Er hat die E-Book-Rechte bei diesem Vertragswortlaut nicht übertragen. Reine Erhältlichkeit der Druckausgabe reicht für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses nicht aus. Und eine vertragswidrige Konkurrenz läge auch bei brummendem Vertrieb der Druckausgabe nur vor, wenn der festgesetzte Preis für die E-Book-Ausgabe den der Druckausgabe um mehr als die handelsübliche Spanne unterböte. Wenn dem Urheber diese Verwertungsrechte als Inhaber derselben zustehen, muss er sie auch im üblichen Rahmen nutzen können wie der Verleger selbst, sonst wäre es eine unzulässige Beschneidung eigentumsähnlicher Rechte.

 

 

Ich meine, man stelle sich vor, vor 10 Jahren oder so, ich habe bei einem Verlag einen Vertrag und während das Buch in die Läden kommt, lade ich es auf eigene Faust zum Download ins Internet hoch. Kostenfrei oder mit meiner Kontonummer, wie auch immer, das wäre demnach legal gewesen?

 

Peter

 

Die Frage ist wohl rhetorisch. Heute werden E-Book-Rechte in aller Regel mit übertragen. Aber genauso kommt es auch vor, dass Buchrechte ohne E-Book-Rechte übertragen werden. Mein Agent macht das auch gelegentlich, vor allem  bei Zweit- oder Drittverwertungen. Die Druckausgabe bringt ein Verlag heraus, das E-Book ich selbst (sobald ich mal Zeit dafür finde) oder ein anderer Verlag. Unter Beachtung der üblichen Preisabstände ist das nicht wettbewerbswidrig. Es sind ja nun mal unterschiedliche Verwertungsarten. Noch immer lesen die meisten Leute gedruckte Bücher, und die E-Books decken eine andere Vertriebsschiene ab. Ob man als Urheber diese nicht übertragenen Rechte nun selbst vermarktet oder sie von einem anderen Verlag verwerten lässt, spielt dabei keine Rolle.

 

LG,

eva v.

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Wenigstens die größeren Verlage haben vor fünf, sechs Jahren damit angefangen, für Backlist-Titel, die sich noch einer gewissen Nachfrage erfreuten, Autoren und Agenturen Vertragsaddenden vorzulegen, mit denen die älteren Verträge explizit um Digitalrechte ergänzt werden sollten. Ich halte es wie Eva für weitgehend unstrittig, dass diese Rechte vorher, weil diese Vewertungsform entweder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch unbekannt oder aus Sicht des Verwerters völlig uninteressant war, nicht abgedeckt waren und also noch beim Autor lagen - und weiterhin liegen, wenn es kein Addendum gibt.

 

"Konkurrenzausschlussklauseln" wie die hier skizzierten habe ich in keinem meiner Verträge gefunden.

 

Herzlich,

Tom

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Danke für die umfangreichen Auskünfte, Eva.

 

Wenn die E-Book-Rechte nicht an den Verlag übertragen worden sind, gehören sie dem Urheber.

 

Beim Durchlesen des alten Vertrages habe ich bei dem Begriff "körperlich elektronische Ausgaben" auch kurz gestutzt, habe mir aber gedacht, dass damit keine E-Books gemeint sein können. Also habe ich dem Verlag mein Vorhaben mitgeteilt, der keinen Einspruch dagegen erhoben hat. Diesen Brief habe ich als Beweismittel dafür gespeichert, falls er doch noch mal auf die Idee kommen sollte, das ich das nicht hätte tun dürfen.

 

Zitat Eva:

Noch zum näheren Verständnis: Der Verleger, der, ohne Inhaber der E-Book-Rechte zu sein, diese verwertet, macht sich übrigens wegen Urheberrechtsverletzung strafbar und muss obendrein sämtliche hieraus erzielten Einnahmen dem Urheber herausgeben.

 

Bei meinem anderen Verlag gab es in den alten Verträgen die Klausel "Verwertung in zum Zeitpunkt der Vertragsschließung noch nicht bekannten Formen". Das monierte damals ein Rechtswanwalt, den ich befragte. Es wurde aber vom Agenten durchgewinkt. Später, als es um Rechterückgabe und E-Books ging, hat sich der Verlag extra die E-Bookrechte von mir geben lassen, um zwei E-Books rauszubringen. "Addenden", wie Tom sagt, genau. ;)

 

Zitat Eva:

Im Übrigen kommt es aber natürlich auch auf die Umstände des Einzelfalls an. Werden z. B. Druckausgaben nicht mehr regulär vertrieben oder nur noch in minimalem Umfang abgesetzt (was gerade bei alten Verträgen die Regel ist und somit meist ohnehin schon die üblichen Rückrufrechte nach § 41 UrhG entstanden sein können), kann sich die Eigenverwertung von E-Book-Rechten folgerichtig auch nicht nachteilig auf die Verwertung des Druckrechts ausüben.

 

Das ist der einzige Punkt, der bei mir strittig werden könnte. Die Druckausgabe wird nur noch minimal abgesetzt. Ich muss mir aber überlegen, ob ich ein Buch, das einmal 14,90 gekostet hat, nun für 3,99 als E-Book verkaufen darf. Mit 7,99 wäre es aber als Self Publishing-E-Book zu teuer und hätte schlechtere Chancen.

LG

Christa

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Wenn die Druckausgabe "nur noch minimal abgesetzt" wird, ist zu überlegen, ob dieses Verwertungsrecht überhaupt noch ausreichend genutzt wird. Durch die Übertragung von Nutzungsrechten soll ja nicht nur das ideelle Interesse des Urhebers an einer Verbreitung seines Werks wahrgenommen werden, sondern auch seine materiellen Interessen. Ist beispielsweise das Werk nicht mehr über Grossisten beziehbar, sondern nur noch direkt beim Verlag (teilweise auch erkennbar an kostenpflichtigem Versand von Neuexemplaren via Amazon Marketplace), kann das schon ein Indiz für mangelnde Verbreitung sein. In diesen Fällen ist ein Buch nämlich für gewöhnlich im niedergelassenen Buchhandel "unsichtbar", weil es in den Such- und Bestellsystemen dann nicht geführt wird.

 

Die Übertragung von im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Rechten ist zwar grundsätzlich möglich, muss aber auch als solche formuliert sein, was schon aus dem Formzwang folgt (§ 31 a UrhG). Außerdem kann sie auch dann noch widerrufen werden.

 

LG,

eva v.

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"Konkurrenzausschlussklauseln" wie die hier skizzierten habe ich in keinem meiner Verträge gefunden.

 

Interessant - habe die Verträge nochmal angeschaut und gesehen, dass es in dem Kleinverlagsvertrag diese Konkurrenzausschlussklausel gibt, die sich aber nur auf die schon übertragenen Rechte bezieht. Ich hätte also an keinem Werk mitwirken dürfen,das zu dem dieses Verlages in Konkurrenz treten könnte. Bei meinem größeren Verlag steht in dem vierten Vertrag aus dem Jahr 2012 erstmalig eine solche Klausel. Da hätte ich bei jeder anderen Verwertung des Werkes, das ihm hätte Konkurrenz machen können, erst die Zustimmung des Verlags einholen müssen. Die er mir aber "wider Treu und Glauben"nicht hätte verweigern dürfen.  ;)

Ich glaube, dass das als eine Reaktion auf die zunehmende Bereitschaft von Autoren, ihre Bücher selbst herauszubringen, zu werten ist.

 

LG

Christa

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Hallo, Christa.

 

Ich bin kein Jurist, kenne aber Konkurrenzausschlussklauseln in erster Linie aus Arbeits- und Werksverträgen. Sie sollen den Auftrag-/Arbeitgeber davor schützen, dass der Vertragspartner auf eigene Rechnung tätig wird, für Wettbewerber und ähnliche agiert - oder seine im Betrieb erworbenen Kenntnisse sonstwie gewinnbringend verwertet, von seiner weiteren Qualifikation allgemein natürlich abgesehen.

 

Mit einem Verlagsvertrag trete ich die darin genannten Verwertungsrechte ja exklusiv an den Verlag ab - für die Dauer der Verwertung (unbefristet) oder für einen konkreten Zeitraum (in aller Regel zehn Jahre). Es ist mir also ohnehin untersagt, zu ihm in Konkurrenz zu treten, einfach ermangels ein konkurrenzfähigen Gegenstands (mein Buch in allen genannten Verwertungsformen). Ich könnte mir vorstellen, dass Verlage mit solchen Klauseln zu untersagen versuchen, dass man andere Bücher in anderen Verlagen veröffentlicht, hielte das - aus Laiensicht - aber für ziemlich schwierig, da es um nicht weniger als eine aus Autorensicht existentielle Frage geht. In aller Regel enthalten Verlagsverträge deshalb auch eher Optionsklauseln, die dem Verlag eine Art Vorkaufrecht für weitere Manuskripte einräumen, aber auch das könnte im Einzelfall strittig sein.

 

Und nun wieder Eva.  ;)

 

Herzlich,

Tom

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Ich könnte mir vorstellen, dass Verlage mit solchen Klauseln zu untersagen versuchen, dass man andere Bücher in anderen Verlagen veröffentlicht, hielte das - aus Laiensicht - aber für ziemlich schwierig, da es um nicht weniger als eine aus Autorensicht existentielle Frage geht. In aller Regel enthalten Verlagsverträge deshalb auch eher Optionsklauseln, die dem Verlag eine Art Vorkaufrecht für weitere Manuskripte einräumen, aber auch das könnte im Einzelfall strittig sein.

 

Bei Vertragsabschluss hat man ja gar nicht daran gedacht, wie sich das später einmal auswirken würde!  :s09 Das heißt, dass man doch sehr weitgehende Rechte abgibt - für die Dauer des Vertrages. Beim Kleinverlag hieß das, dass ich mein Werk auch nicht teilweise in Gemeinschaftswerke (wie Anthologien etc.) hätte einbringen dürfen. Ein Vorkaufsrecht des Verlags habe ich in keinem meiner Verträge, allerdings stand im Agenturvertrag, dass sie zur Wahrnehmung der Rechte aller in Arbeit befindlichen, geplanten und fertigen Werke berechtigt sei. Aber das ist ja nicht Gegenstand unserer Diskussion.

 

Nun wieder Eva.  ;)

 

Grüße

Christa

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Besagte Konkurrenzklauseln stehen üblicherweise deshalb nicht in vorformulierten Verlagsverträgen, weil sie schlichtweg überflüssig sind. Die darin normierte Verpflichtung folgt nämlich bereits aus dem Gesetz. Da sie im Übrigen den Urheber in der Ausübung seiner Rechte nicht stärker beschränken dürfen als das Gesetz es vorsieht (sei es aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten, sei es aus Vertragsnebenpflicht heraus), kann man sie ebenso gut gleich weglassen.

 

Eine echte Konkurrenzklausel wie etwa in Arbeitsverträgen gibt es in manchen Verlagsverträgen auch. Am bekanntesten ist wohl die Klausel, wonach der Urheber nur in diesem Verlag veröffentlichen darf. Formularmäßig wären solche Klauseln jedoch regelmäßig nichtig.

 

LG,

eva v.

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Ist beispielsweise das Werk nicht mehr über Grossisten beziehbar, sondern nur noch direkt beim Verlag (teilweise auch erkennbar an kostenpflichtigem Versand von Neuexemplaren via Amazon Marketplace), kann das schon ein Indiz für mangelnde Verbreitung sein. In diesen Fällen ist ein Buch nämlich für gewöhnlich im niedergelassenen Buchhandel "unsichtbar", weil es in den Such- und Bestellsystemen dann nicht geführt wird.

 

Jetzt erst gesehen, sorry. Das Buch ist schon länger in den Buchhandlungen unsichtbar, es steht nur noch im Schaukasten einer Stadtzeitung.  :) Wenn ich die E-Bookrechte habe, muss ich ja nicht geich die ganzen Rechte zurückhaben, oder?

 

Die Übertragung von im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Rechten ist zwar grundsätzlich möglich, muss aber auch als solche formuliert sein, was schon aus dem Formzwang folgt (§ 31 a UrhG). Außerdem kann sie auch dann noch widerrufen werden.

 

Dessen war sich der Verlag voll bewusst, sonst hätte er ja kein Addendum gemacht. ;)

 

LG

Christa

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Wer im Besitz der E-Book-Rechte ist, kann sie auch verwerten, ohne Inhaber der übrigen Nutzungsrechte zu sein. Es empfiehlt sich aber unabhängig davon eigentlich immer, auch eine Beendigung des Verlagsvertrags insgesamt anzustreben, sei es über den Rückruf jeden einzelnen nicht oder nicht ausreichend genutzten Rechts nach § 41 UrhG, sei es über einen Rücktritt vom Verlagsvertrag nach §§ 32, 30 VerlG.

 

LG,

eva v.

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Wer im Besitz der E-Book-Rechte ist' date=' kann sie auch verwerten, ohne Inhaber der übrigen Nutzungsrechte zu sein. Es empfiehlt sich aber unabhängig davon eigentlich immer, auch eine Beendigung des Verlagsvertrags insgesamt anzustreben, sei es über den Rückruf jeden einzelnen nicht oder nicht ausreichend genutzten Rechts nach § 41 UrhG, sei es über einen Rücktritt vom Verlagsvertrag nach §§ 32, 30 VerlG.[/quote']

 

Guter Hinweis, Eva. Da steht auch was im Vertrag. Wenn ich den Vertrag vorzeitig beende, nämlich durch Rechterückruf, Rücktritt oder außerordentliche Kündigung aus sog. wichtigem Grund, ist der Verlag berechtigt, die noch vorhandenen Exemplare bis zum Abverkauf weiter zu verbreiten. Ich nehme an, dass es für mich ein Vorteil wäre, die Rechte wieder zu haben, falls ein anderer Verlag mal auf die Idee käme, das Buch noch mal drucken zu wollen. Oder falls es wider Erwarten so gut läuft, dass ich selbst noch mal eine Printausgabe unter die Leser bringen möchte.

 

LG

Christa

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