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(HeikeF)

KSK-Abgabepflicht für Autoren

Empfohlene Beiträge

Hallo,

 

als Selfpublisher sind Autoren ja auch KSK-abgabepflichtig, wenn die Ausgaben für andere künstlerische Leistungen (Lektorat, Cover ...) den Freibetrag von 450 Euro übersteigen.

 

Meiner Recherche nach ist ein reines Korrektorat (Satzbau, Rechtschreibung) nicht abgabepflichtig.

 

Was ist mit Textcoaching?

Gilt die Abgabepflicht nur für in Deutschland beauftragte Leistungen? Oder auch konkret für Leistungen aus Österreich, den USA?

 

LG

Heike

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Hallo Heike,

 

was meinst du mit "Abgabepflicht" an die KSK?

Meinst du vielleicht die Mehrwertsteuer, die man ans Finanzamt abführt?

Für die KSK geben Autoren am Ende des Jahres eine Schätzung über das zu erwartende Einkommen im Folgejahr ab. Darauf basiert dann die monatliche Abgabe an die KSK. Im laufenden Jahr kann man seine Angaben auch noch korrigieren, wenn sich große Abweichungen ergeben..

 

LG

Martina

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So, ich habe es jetzt telefonisch klären können und mich durch verschiedene Warteschleifen und Ansprechpartner gearbeitet:

 

Wer als Autor andere künstlerische Leistungen einkauft (Cover, Lektorat ...) und dafür mehr als 450 Euro im Jahr bezahlt, muss die Künstlersozialabgabe entrichten.

 

Die beste (sehr kurze und doch ausführliche) Erklärung fand ich die:

 
Konkret habe ich noch einmal gefragt, welche Leistungen abgabepflichtig sind:
 
reines Korrektorat (Rechtschreibung/Grammatik/Satzbau) nein
Lektorat ja
Cover ja
Textcoaching nein

künstlerische Leisung außerhalb von Deutschland: ja, solange die Verwertung in D stattfindet
Bei der Abrechnung mit der KSK spielt es keine Rolle, ob der Künstler, der die Leistung erbracht hat, selbst in der KSK versichert ist!!!
 
Einer der Vorteile von Verlagsautoren: Für sie spielt das keine Rolle, weil der Verlag sich drum kümmert und abrechnet.
 
Den Fragebogen, den man dann ausfüllen muss, ist der hier:
 
LG
Heike
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Einfach super, was du uns übermittelst, Heike! Bin nämlich selbst gerade dabei, mich durch die entsprechenden Formulierungen zu wühlen. Den Fragebogen zur Ermittlung hatte ich auch schon durchgeschaut. Demnach werde ich dann wohl auch zur Kasse gebeten werden, sobald meine Ausgaben den Freibetrag übersteigen. Ab 2015 wird das bei Unternehmen verschärft überprüft, die Abgabe  beträgt 5,2%.

 

LG

Christa

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Hochinteressant, davon habe ich noch nie gehört. Aber ich wohne ja auch schon lange nicht mehr in Deutschland. Trotzdem gut zu wissen!

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Das ist wie so ziemlich alles gesetzlich genau geregelt, und zwar in § 24 Abs. 2 und 3 KSVG:

 

http://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__24.html

 

Die 450-Euro-Grenze in § 24 Abs. 3 stellt nur eine gesetzliche Vermutung auf, in Form einer Fiktion, die besagt, dass auch eine regelmäßige Inanspruchnahme künstlerischer Leistungen als gelegentlich anzusehen ist, solange dabei die genannte Gesamtsumme nicht überschritten wird.

Umgekehrt wird aber eine Inanspruchnahme, die tatsächlich nur gelegentlich erfolgt (was wiederum Auslegungsfrage ist), nicht allein dadurch abgabepflichtig, wenn sie das Gesamtentgelt 450 Euro übersteigt. Das folgt aus der Logik des Gesetzes, denn anderenfalls würde ja bereits eine einmalige (im Sinne von sich nie wiederholende) Inanspruchnahme einer solchen über diesem Entgelt liegenden Leistung eine Abgabepflicht auslösen.

 

Wer allerdings regelmäßig als Selfpublisher veröffentlicht und ebenso regelmäßig Cover oder andere künstlerische Leistungen Dritter dafür in Anspruch nimmt und für diese Leistungen mehr als 450 Euro im Kalenderjahr zahlt, wird abgabepflichtig (und zwar hier nicht als Künstler, sondern als Unternehmer).

 

Es muss jedoch bei den von Dritten in Anspruch genommenen Diensten nach dem Wortlaut des Gesetzes um Leistungen von Künstlern oder Publizisten gehen. Hier einmal eine Checkliste, was alles darunter fällt und welche Zahlungen an Dritte Abgabepflichten auslösen können:

http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/KSVG_Checkliste.pdf

 

LG,

eva v.

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Liebe Eva, danke vielmals für die Erläuterungen! Ich versuche das mal für meine eigene und künftige SP-Tätigkeit in meine Begriffe zu übersetzen:

Wenn ich mehrere Bücher im Jahr veröffentliche und dabei nicht mehr als 450,-Euro ausgebe, falle ich nicht unter die Abgabepflicht.

Wenn ich einmal im Jahr zum Beispiel 1000,-Euro für ein einzelnes SP-Buch ausgebe, auch nicht. Wenn ich aber regelmäßig Ebooks herausgebe und die 450.--Marke überschreite, bin ich Unternehmer und werde damit abgabepflichtig - alles auslegungsfähig. Dann müsste ich das Unternehmen auch beim Finanzamt anmelden, bei dem ich ja bisher "nur" die Steuern für jeden verdienten Cent und auch jede Minieinnahme aus einem meiner beiden Ebooks zahlen muss. Dazu natürlich zusätzlich auch noch die Einnahmen aus den Verlagsbüchern! Hat irgendwer mal geglaubt, man könne mit dem Schreiben reich werden?

Die Kosten, die für mich anfallen, wären Lektorat, Cover und Werbemaßnahmen wie zum Beispiel xtme. Wenn ich das Ebook von jemandem konvertieren und für die Veröffentlichung vorbereiten lasse, der das nicht in seiner Eigenschaft als Künstler tut, wäre ich nicht abgabepflichtig.

 

LG

Christa

Bearbeitet von Christa
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Hallo Christa,

ein Unternehmen wirst Du dadurch rechtlich nicht. Du bleibst nach wie vor eine Selbständige mit freiberuflicher Tätigkeit. Das ist wichtig, denn Unternehmen / Unternehmer werden ja selbst nicht über die KSK versichert.

 

Da gibt es hier einen interessanten Artikel

 

Unternehmer mit Gewerbe wird man nur, wenn man fremde Werke verlegt.

 

Bei der Werbung, die angesprochen wurde, ist das Erstellen der Werbebroschüren / Flyer ... eine künstlerische Leistung, die die KSK-Abgabe betrifft, NICHT aber die xtme-Werbungsschaltung. Die läuft außen vor.

 

LG
Heike

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Vielen Dank für diese wichtigen Informationen. Mir war kurzfristig etwas blass um die Nase, weil ich mich darum gar nicht gekümmert habe. Aber wenn ich alles richtig verstanden habe, muss ich das als Verlagsautorin auch gar nicht.

 

Danke

Sabine

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@ Christa # 9: So ganz trifft diese Auslegung nicht zu :-).

 

Einmal im Jahr ein Buch herauszubringen und dafür Leistungen anderer Künstler und Publizisten in Anspruch zu nehmen, kann durchaus regelmäßig (im Sinne von: nicht gelegentlich) sein; tatsächlich ist das ja beim Herausbringen von Büchern sogar ein übliches Intervall. Maßstab ist dabei nicht nur, in welchen zeitlichen Abständen es geschieht, sondern vor allem auch, wie oft insgesamt und ob es wiederholt wurde oder werden soll.

 

Ein Unternehmen muss man deswegen nicht extra anmelden - man ist als Autor, der mit seinen Büchern Geld verdient, von ganz allein Unternehmer, § 14 Abs. 1 BGB. 

 

Als solcher ist man ohnehin beim Finanzamt angemeldet, so wie jeder, der steuerpflichtige Einkünfte erzielt, sei es aus abhängiger Erwerbstätigkeit oder aus selbstständiger Arbeit (als Unternehmer, s. o.) oder aus beidem. Die Steuerpflicht richtet sich bei Autoren nach der Höhe des persönlichen Einkommens (Einkommenssteuer) und dem jeweiligen Umsatz (Umsatzsteuer).

 

Die KSK-Abgabe, die man als Autor für die nicht nur gelegentliche und 450 Euro jährlich übersteigenden Dienste anderer Künstler oder Publizisten zahlt, sind abzugsfähige Betriebsausgaben. Ein Abzug der Abgabe von den Honoraren, die man z. B. für die Erstellung eines Covers oder Lektorats zahlt, ist jedoch gesetzlich verboten.

 

LG,

eva v.

Bearbeitet von eva v.
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Hallo Christa,

ein Unternehmen wirst Du dadurch rechtlich nicht. Du bleibst nach wie vor eine Selbständige mit freiberuflicher Tätigkeit. Das ist wichtig, denn Unternehmen / Unternehmer werden ja selbst nicht über die KSK versichert.

Richtig. Und was ich auch nicht wusste: Als Angestellte mit nebenberuflicher Autorentätigkeit, ja selbst als Rentnerin und Hausfrau falle ich darunter. Aber bisher war das ja alles Verlagssache. Erst jetzt muss ich mich um diese Dinge kümmern.

Den Link aus der  SelfPublisherbibel hatte ich vorhin schon selbst gefunden, ist ebenfalls informativ.

 

 

LG

Christa

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Hallo Christa,

ein Unternehmen wirst Du dadurch rechtlich nicht. Du bleibst nach wie vor eine Selbständige mit freiberuflicher Tätigkeit. Das ist wichtig, denn Unternehmen / Unternehmer werden ja selbst nicht über die KSK versichert.

 

Da gibt es hier einen interessanten Artikel

 

Unternehmer mit Gewerbe wird man nur, wenn man fremde Werke verlegt.

 

Bei der Werbung, die angesprochen wurde, ist das Erstellen der Werbebroschüren / Flyer ... eine künstlerische Leistung, die die KSK-Abgabe betrifft, NICHT aber die xtme-Werbungsschaltung. Die läuft außen vor.

 

LG

Heike

 

Noch zur Klarstellung: Auch Freiberufler sind Unternehmer, s. o., sonst wären sie ja nicht nach § 24 KSVG abgabepflichtig.

Eine gewerbliche Tätigkeit ist nicht Voraussetzung.

 

LG

eva v.

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Maßstab ist dabei nicht nur, in welchen zeitlichen Abständen es geschieht, sondern vor allem auch, wie oft insgesamt und ob es wiederholt wurde oder werden soll.

 

Verstehe.

 

 

 

Ein Unternehmen muss man deswegen nicht extra anmelden - man ist als Autor, der mit seinen Büchern Geld verdient, von ganz allein Unternehmer, § 14 Abs. 1 BGB.

 

Hat jetzt zwar nichts mit der KSK zu tun, aber es wird sicher noch eine Rolle spielen: Mein Finanzamt hatte mich damals gefragt, ob ich ein Gewerbe anmelden wolle, was ich dann aber - in Absprache - nicht getan habe. Allerdings musste ich jedes Jahr angeben, wieviel ich im Jahr darauf verdienen würde. Da wurden mir saftig Vorauszahlungen abgezogen, die ich dann gar nicht einfahren konnte. Eine Zeit lang wurde das ausgesetzt, aber jetzt muss ich wieder jedes Jahr vorauszahlen, ohne zu wissen, ob ich das auch verdiene. Um es dann irgendwann wieder zurückzukriegen.

 

 

 

 

Die KSK-Abgabe, die man als Autor für die nicht nur gelegentliche und 450 Euro jährlich übersteigenden Dienste anderer Künstler oder Publizisten zahlt, sind abzugsfähige Betriebsausgaben. Ein Abzug der Abgabe von den Honoraren, die man z. B. für die Erstellung eines Covers oder Lektorats zahlt, ist jedoch gesetzlich verboten.

 

Gerade wesentliche Elemente also für mich als Anfänger. Ich werde am Jahresende sicher sehen, wie es aussieht und wie es weitergeht. Ganz herzlichen Dank an alle und bitte weitere Informationen!

 

LG

Christa

 

 

Bearbeitet von Christa
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Eine gewerbliche Tätigkeit ist nicht Voraussetzung.

 

LG

eva v.

 

Das wollte ich ausdrücken ;-)

Gerade das richtige Verwenden der Begrifflichkeiten ist in diesem Zusammenhang gar nicht so einfach.

 

LG

Heike

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Oh je oh je. Noch komme ich mit den Fremdhonoraren nicht über den Betrag. Aber so langsam schwindet meine Selfpublisher-Euphorie.

 

SP (vorausgesetzt man macht es professionell) kostet sehr viel Zeit (auch für's Marketing), Umstände, Bürokratie etc. etc. Wenn dann finanziell nicht nur Etwas, sondern sehr viel rüberkommt, dann mag sich der Aufwand ja lohnen.

 

Aber als Verlagsautor hast du all die Probleme nicht. Du brauchst dich nur noch auf das Schreiben zu konzentrieren.

Eine wichtiger Entscheidungspunkt für eine Hybrid-Autorin wie mich.

 

LG

Elli

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Aber die Einnahmen sind DEUTLICH höher ... Und man hat eben die Chance der einfacheren Mehrfachverwertung, erst SP, dann Verlag, dann Übersetzung. Ist mir bisher nur bei SP-Büchern gelungen.

 

LG

Heike

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