Isabella Geschrieben 2. Dezember 2016 Teilen Geschrieben 2. Dezember 2016 Ich habe heuer zwei Jahresstipendien (aus Ö und D) bekommen; steuerpflichtig bin ich in Österreich. Die Stipendien sind eindeutig steuerfrei - aber bedeutet das auch, dass sie keinerlei Auswirkung auf die Progression haben? Liebe Grüße an alle,Isabella www.isabellastraub.at Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
MartinC Geschrieben 2. Dezember 2016 Teilen Geschrieben 2. Dezember 2016 Meine Laienmeinung: Was nicht steuerpflichtig ist, kann auch die Progression nicht beeinflussen, weil die sich nach dem zu versteuernden Einkommen bemisst. Wie es in Ö aussieht? Keine Ahnung. LGMartin _________________________________________________www.martinconrath.deJede Art des Schreibens ist erlaubt - nur nicht die langweilige (Voltaire) Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Isabella Geschrieben 2. Dezember 2016 Autor Teilen Geschrieben 2. Dezember 2016 Das wäre schön... Muss dazu sagen, dass das nicht einmal mein Steuerberater wusste. Es gibt in A, aber auch in D einen "Progressionsvorbehalt", der dafür sorgt, dass auch steuerfreies Einkommen die Steuerschuld erhöht - allerdings nicht jedes (und da Stipendien dezidiert Künstlerförderungen sind, sind sie evt. davon ausgenommen *hoff*). www.isabellastraub.at Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Frau Klein Geschrieben 2. Dezember 2016 Teilen Geschrieben 2. Dezember 2016 Wenn Dich die Stipendien zu etwas verpflichten, nämlich eine Leistung zu erbringen, dann sind sie nicht steuerfrei. >>>Auch darf der Stipendiat nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung verpflichtet sein.<<<Quelle:https://www.vlh.de/arbeiten-pendeln/ausbildung-studium/stipendium-in-der-regel-steuerfrei.html Lektorat Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
MartinC Geschrieben 3. Dezember 2016 Teilen Geschrieben 3. Dezember 2016 Das habe ich gefunden: https://www.vlh.de/arbeiten-pendeln/ausbildung-studium/stipendium-in-der-regel-steuerfrei.html Steuerfrei sind[...]44. Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden. 2Das Gleiche gilt für Stipendien, die zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken von einer Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes gegeben werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dassa)die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen und nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden,b)der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist; Und hier steht alles über den Progressionsvorbehalt (wenn man es versteht):https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32b.html Viel Spaß LGMartin _________________________________________________www.martinconrath.deJede Art des Schreibens ist erlaubt - nur nicht die langweilige (Voltaire) Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...