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August von Goethe Literaturverlag führt Autoren in die Irre

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Wie in der Literaturbranche bekannt, ist der August von Goethe Literaturverlag ein Zuschussverlag, der zur Frankfurter Verlagsgruppe gehört. Dabei handelt es sich um einen Pseudoverlag, dessen Publikationen üblicherweise kaum in Buchhandlungen zu finden sind. (1)

 

Um über echte Verlage und Pseudoverlage aufzuklären, ist das Fairlag Aktionsbündnis gegründet worden, ein internationaler Zusammenschluss von über 50 Autorenverbänden und Literaturinstitutionen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz: (Link ungültig)

 

Nun schreibt der August von Goethe Literaturverlag auf seiner Website:

 

"Das erfolgreiche Wirken des August von Goethe Literaturverlags zu Gunsten der neuen, noch nicht etablierten Autoren regte die Schriftstellergewerkschaft sogar zur Schöpfung des Begriffs "Fairlag" an."

Tatsächlich bezieht sich der Begriff "Fairlag", wie er von der Schriftstellergewerkschaft und den übrigen Initiatoren des Fairlag-Aktionsbündnisses verwendet wird, ausdrücklich nicht auf den August von Goethe Literaturverlag. Das Bündnis warnt vielmehr ausdrücklich vor Geschäftspraktiken, wie sie bei Pseudoverlagen anzutreffen sind.

 

Die Täuschung der Autoren geht noch weiter. Der August von Goethe Literaturverlag schreibt auf seiner Website:

 

"Der gemeinnützige Bund Deutscher Schriftsteller e.V. empfiehlt den AUGUST VON GOETHE LITERATURVERLAG für neue Autoren."

Tatsächlich ist dieser "Bund Deutscher Schriftsteller e.V." (der mit der tatsächlichen Schriftstellergewerkschaft, die den Namen "Verband Deutscher Schriftsteller" trägt, nichts zu tun hat) eine Einrichtung des Herrn Markus Hänsel-Hohenhausen, Kapitaleigner und Verlagsgründer der Frankfurter Verlagsgruppe AG Holding August von Goethe (2).

Der Verein gehört somit zum selben Pseudoverlagskonzern, und daher handelt es sich keineswegs um eine unabängige Empfehlung, sondern um eine Werbung für das eigene Medienkonsortium des in der Öffentlichkeit umstrittenen nichtadligen Trägers der Namen Markus von Hänsel-Hohenhausen alias Dr. Donatus Prinz von Hohenzollern. (3), (4)

 

(1) Siehe OLG München (Az 4 6 U 2250/09)

(2) Siehe OLG Köln (Az 14 U 116/08)

(3) Siehe OLG Frankfurt (Az. 2-03 O 68/08)

(4) Siehe OLG Frankfurt (Az 16U21/09)

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