Zum Inhalt springen
SusaRau

Rückruf der Rechte wg. Verramschen

Empfohlene Beiträge

Vor kurzem bekam ich kurz hintereinander die Mitteilungen zur Aufhebung des Ladenpreises - bei drei Titeln. (War wohl ein Rundumschlag.) Jetzt würde ich gern die Rechte zurückfordern und habe dazu ein paar Fragen. (Falls die schon hier irgendwo beantwortet wurden: sorry, ich habe nicht viel gefunden.)

 

1. Gibt es eine bestimmte Frist, nach der ich erst fragen darf? Das Verramschen ist ja ein eindeutiger Hinweis, dass der Verlag das Buch nicht mehr vertreiben will, oder?

2. Gibt es eine korrekte Formulierung, oder geht das formlos (per Mail)?

3. Eins der Bücher erscheint noch als E-Book, ist damit ja lieferbar. Ist das ein Problem?

4. Bei der VG Wort sollte man das ja auch melden, hab ich gehört. Geht das formlos - oder muss man Formulare anfordern?

 

Für Eure Hilfe wäre ich Euch sehr dankbar.

 

Susanne

Autorin, Lektorin und Korrektorin. www.susanne-rauchhaus.de

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Da würde ich mich gern anschließen. Mir geht es gerade mit 2 Titeln so. Allerdings kann ich mir vorstellen, dass der Verlag die Rechte noch ein Weilchen behalten möchte, denn es ist möglich, dass meine anderen Titel erfolgreicher werden. Dann könnte man ja eine Neuauflage starten, da durch den steigenden Bekanntheitsgrad mehr Absatz zu erwarten ist.

Ich muss aber sagen, dass ich die Rechte lieber zurück hätte und - wenn dann dieser Fall eintreten sollte - selbst entscheide, wo ich neu auflegen lasse.

Vielleicht hat der eine oder die andere von euch ja so etwas schon mal durchgemacht.

 

Viele Grüße

 

Micha

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hi Eva,

 

so einfach scheint es nicht. Im Vertrag steht, dass der Autor dem Verlag die Rechte für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts überträgt.

 

Nirgendwo ist eine Kündigung/Aufhebung/Rückgabe der Rechte formuliert. Im § 12 Ausverkauf/Makuklierung heißt es lediglich: "Bei Beendigung des Vertrages - egal aus welchem Rechtsgrund - steht dem Verlag nach Vertragsende eine Ausverkaufsfrist von 12 Monaten zu."

Kein Wort zu der Vorgehensweise, wenn seitens des Verlags verramscht wurde.

 

Wenn ich das recht sehe, muss man die Rechte zurückfordern und ist auf das Einverständnis des Verlags angewiesen.

 

Susanne, danke dafür, dass du diesen Thread eröffnet hast, denn bei meiner jetzt anstehenden Unterzeichnung werde ich zuvor noch etwas ändern ;-)

 

Viele Grüße

 

Micha

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

@ Mascha: Keine Ursache, ich habe meine ersten Verträge auch ohne Hintergedanken unterzeichnet, wie ich sehe ...

 

@ Eva: Bei allen drei Verträgen habe ich dem Verlag die Rechte "räumlich unbeschränkt für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts" überlassen. (Inzwischen bin ich schlauer, u.a. durch Dich, Eva, und ich habe für künftige Bücher eine Agentur.)

 

Zum Verramschen steht bei mir: "Lässt der Absatz einer Auflage nach dem erstmaligen Erscheinen eines Werkes so nach, dass sich der weitere Vertrieb nach Ansicht des Verlages nicht mehr lohnt, so ist der Verlag berechtigt, den Ladenpreis aufzuheben und den Restbestand ganz oder teilweise zu verbilligtem Preis zu verkaufen oder zu makulieren. Sollte der Abverkaufspreis unter den Produktionskosten liegen, erhält die Verfasserin kein Honorar, ansonsten 5 % vom Reinerlös.

Der Verlag wird von dieser Absicht die Verfasserin vorher verständigen, um ihr zu ermöglichen, die Restbestände ganz oder teilweise selbst zu erwerben. (Ist schon passiert, ich hab von allen 10 Stück gesichert, mehr will ich nicht.)

 

Aber sagt dieser Text etwas über Fristen aus? Mir Voll-Laien ergibt sich daraus noch kein logischer Schluss ...

 

Danke für jede Hilfe! Und danke, Eva, dass Du immer auf solche Hilferufe reagierst ... beim nächsten Oberurseltreff geb ich einen aus :s18

 

Susanne

Autorin, Lektorin und Korrektorin. www.susanne-rauchhaus.de

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Bei der Verramschung gibt es für den Autor mehrere Vorgehensweisen:

 

Zum einen kann er den Verlag ganz einfach um Rückgabe der Rechte bitten. Die meisten Verlage kommen dieser Bitte problemlos nach.

 

Klappt das nicht, kann der Autor verfahren wie bei fehlender Lieferbarkeit: Er kann den Verlag auffordern, sich innerhalb einer bestimmten Frist (hier reichen drei Monate) verbindlich darüber zu erklären, ob er innerhalb einer festgelegten Zeit (z. B. sechs oder zwölf Monate) nach Ablauf der Erklärungsfrist eine Neuausgabe veranstalten wird. Kommt dann keine verbindliche Erklärung oder wird eine Neuausgabe abgelehnt, kann der Autor vom Verlagsvertrag zurücktreten. Das ist eine einseitige Willenserklärung, die nicht der Zustimmung des Verlages bedarf.

 

Eine weitere Alternative ist ein Vorgehen nach § 41 UrhG (Link ungültig) (Link ungültig), den wir ja hier schon oft genug thematisiert hatten und den sich einfach jeder Autor mal gründlich durchlesen sollte - es könnte nützlich sein. Nur weil solche Rechte des Autors nicht in den Verlagsverträgen aufgelistet sind, heißt das nicht, dass sie sich ihrer nicht bedienen können.

 

LG,

eva v.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hier möchte ich auch noch einmal nachhaken:

 

Wie ist es, wenn die Hautpausgabe eines Werkes verramscht ist, das E-Book aber noch lieferbar ist? Kann ich dann überhaupt vom Vertrag zurücktreten oder geht das dann nur über den Rückruf aller Nebenrechte? Und was ist dann mit dem Hauptrecht (Hardcover), dass ganz sicher nicht mehr ausgeübt werden wird?

 

Und in diesem Zusammenhang: Ich könnte mir vorstellen, dass der Verlag bei Setzung einer Nachfrist für ein Werk, das komplett verramscht ist und bei dem es auch kein E-Book gibt, schnell eine E-Book-Ausgabe raushaut, aber natürlich nicht noch eine Taschenbuchausgabe, geschweige denn eine Hardcoverausgabe. Geht dann ein Rücktritt oder müssen, siehe oben, alle Rechte dann einzeln zurückgerufen werden?

Petra Schier / Mila Roth: Zwei Namen, eine Autorin - Lesefutter für (fast) jeden Geschmack

 

www.petra-schier.de +++++++ www.mila-roth.de

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hier möchte ich auch noch einmal nachhaken:

 

Wie ist es, wenn die Hautpausgabe eines Werkes verramscht ist, das E-Book aber noch lieferbar ist? Kann ich dann überhaupt vom Vertrag zurücktreten oder geht das dann nur über den Rückruf aller Nebenrechte? Und was ist dann mit dem Hauptrecht (Hardcover), dass ganz sicher nicht mehr ausgeübt werden wird?

 

Und in diesem Zusammenhang: Ich könnte mir vorstellen, dass der Verlag bei Setzung einer Nachfrist für ein Werk, das komplett verramscht ist und bei dem es auch kein E-Book gibt, schnell eine E-Book-Ausgabe raushaut, aber natürlich nicht noch eine Taschenbuchausgabe, geschweige denn eine Hardcoverausgabe. Geht dann ein Rücktritt oder müssen, siehe oben, alle Rechte dann einzeln zurückgerufen werden?

 

Es kommt darauf an, ob das E-Bookrecht als ein Hauptrecht oder als Nebenrecht eingeräumt wurde. Immer mehr Verlage lassen sich neben dem Druckrecht auch das E-Book- und Hörbuchrecht als Hauptrecht einräumen.

 

Wurde das E-Bookrecht als Nebenrecht eingeräumt, teilt es das Schicksal des Hauptrechts, da es regelmäßig "für die Dauer des Hauptrechts" eingeräumt wird. Ist also das Druckrecht das einzige Hauptrecht und wird nicht mehr ausgeübt, kann der Autor wie oben aufgeführt verfahren und den Verlagsvertrag damit beenden. Damit enden auch alle Nutzungsrechte, die als Nebenrechte eingeräumt wurden, abgesehen von bereits an Dritte erteilte Lizenzen. Diese kann der Autor dann nur bei den Lizenznehmern selbst zurückrufen, wenn sie nicht oder nicht mehr ausreichend ausgeübt werden.

 

Wurde das E-Bookrecht als Hauptrecht neben dem Druckrecht eingeräumt, und das auch gleich noch für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts, kann das nicht mehr genutzte Druckrecht separat zurückgerufen werden. Eine vollständige Vertragskündigung ist dann aber natürlich schwieriger, da das E-Book ja weiter lieferbar bleibt und somit dieses Hauptrecht genutzt wird. Hier könnte man allenfalls darauf abstellen, dass eine Abspaltung infolge der Nicht-mehr-Ausübung des Druckrechts die Rechtsstellung des Autors so empfindlich beeinträchtigt, dass dies eine unangemessene Benachteiligung bzw. Störung des ursprünglich vereinbarten Vertragszwecks bedeuten könnte, weil dem Autor eine Neuvermarktung unzumutbar erschwert würde, da heute kaum noch ein Verlag das Druckrecht ohne das wichtige E-Bookrecht kaufen will. Ob diese Begründung einer gerichtlichen Prüfung standhielte, wäre zumindest fraglich und davon abgesehen natürlich Fallfrage.

 

Generell sollte der Autor immer darauf achten, Nutzungsrechte niemals für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts zu übertragen, schon gar nicht am E-Book als Hauptrecht und womöglich noch ohne Druckrecht.

 

LG,

eva v.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Generell sollte der Autor immer darauf achten, Nutzungsrechte niemals für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts zu übertragen, schon gar nicht am E-Book als Hauptrecht und womöglich noch ohne Druckrecht.

LG,

eva v.

 

Liebe Eva,

ganz herzlichen Dank für die Auskunft, die hilft mir schon sehr weiter! Und natürlich weiß ich, dass Verlagsverträge zeitlich begrenzt werden müssen. Hier geht es um wenige alte Verträge, wo das noch nicht drinsteht. Alle neueren Verträge sind bei mir begrenzt. :)

Für mich bedeuten deine Ausführungen, dass ich in absehbarer Zeit von genau jenen Verträgen zurücktreten kann, denn der Verlag wird mitnichten diese Bücher noch mal im Hauptrecht neu auflegen. Was für eine Erleichterung! Ich werde mich direkt darum kümmern.

Als angemessene Nachfrist sollten sechs Monate ausreichen, oder?

Petra Schier / Mila Roth: Zwei Namen, eine Autorin - Lesefutter für (fast) jeden Geschmack

 

www.petra-schier.de +++++++ www.mila-roth.de

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Generell sollte der Autor immer darauf achten, Nutzungsrechte niemals für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts zu übertragen, schon gar nicht am E-Book als Hauptrecht und womöglich noch ohne Druckrecht.

LG,

eva v.

 

Liebe Eva,

ganz herzlichen Dank für die Auskunft, die hilft mir schon sehr weiter! Und natürlich weiß ich, dass Verlagsverträge zeitlich begrenzt werden müssen. Hier geht es um wenige alte Verträge, wo das noch nicht drinsteht. Alle neueren Verträge sind bei mir begrenzt.  :)

Für mich bedeuten deine Ausführungen, dass ich in absehbarer Zeit von genau jenen Verträgen zurücktreten kann, denn der Verlag wird mitnichten diese Bücher noch mal im Hauptrecht neu auflegen. Was für eine Erleichterung! Ich werde mich direkt darum kümmern.

Als angemessene Nachfrist sollten sechs Monate ausreichen, oder?

 

 

Hallo,

 

in Standardverlagsverträgen ist es oft so geregelt, dass für die Erklärung eine Dreimonatsfrist eingeräumt wird, und für den möglichen Nachdruck eine von zwölf, wobei diese zweite Frist nach Ablauf der Dreimonatsfrist beginnt, sodass es ingesamt maximal fünfzehn Monate dauern kann.

 

Da aber heute im Zeitalter moderner digitaler Satz- und Druckverfahren alles viel schneller hergestellt werden kann, sollten sechs Monate reichen - das wären dann insgesamt neun.

 

Man kann demzufolge den Verlag bitten, einem innerhalb von drei Monaten verbindlich mitzuteilen, ob er in dem darauffolgenden halben Jahr (bis zum ... - sechs Monate zu den drei Monaten dazurechnen) eine Neuausgabe des Titels drucken werde. Unterbleibt eine Erklärung, kann man dies als Ablehnung werten (und das in dem Aufforderungsschreiben bereits ankündigen, etwa: "Sollte innerhalb der nächsten drei Monate keine verbindliche Erklärung darüber von Ihnen bei mir eintreffen, gehe ich davon aus, dass der Titel nicht mehr nachgedruckt werden soll.").

 

Nach ergebnislosem Ablauf der dreimonaten Frist kann der Autor dann wie aufgeführt den Rücktritt vom Verlagsvertrag erklären, damit enden auch alle - nicht an Dritte vergebenen - Nebenrechte. Eine Antwort des Verlags im Stil von "Wollen wir vielleicht irgendwann doch noch nachdrucken, können es aber jetzt noch nicht entscheiden" wäre nicht verbindlich und daher unbeachtlich.

 

Bei einem Rückruf (den man vom Rücktritt unterscheiden muss!) endet dagegen nur das betreffende, jeweils genauer zu bezeichnende Nutzungsrecht, d. h. der Vertrag in seiner Gesamtheit bliebe bestehen.

 

LG,

eva v.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Von mir auch ganz herzlichen Dank, Eva! Was würden wir ohne dich machen? :)

 

Liebe Grüße

Susanne

Autorin, Lektorin und Korrektorin. www.susanne-rauchhaus.de

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hallo,

 

in Standardverlagsverträgen ist es oft so geregelt, dass für die Erklärung eine Dreimonatsfrist eingeräumt wird, und für den möglichen Nachdruck eine von zwölf, wobei diese zweite Frist nach Ablauf der Dreimonatsfrist beginnt, sodass es ingesamt maximal fünfzehn Monate dauern kann.

Da aber heute im Zeitalter moderner digitaler Satz- und Druckverfahren alles viel schneller hergestellt werden kann, sollten sechs Monate reichen - das wären dann insgesamt neun.

 

Bei mir ist in dieser Hinsicht vertraglich überhaupt nichts geregelt, ich werde also die kleinstmögliche Zeitspanne einsetzen. Aufgeführt ist bei mir nur die Zeitspanne, nach der ich einzelne Nebenrechte zurückfordern kann.

Petra Schier / Mila Roth: Zwei Namen, eine Autorin - Lesefutter für (fast) jeden Geschmack

 

www.petra-schier.de +++++++ www.mila-roth.de

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hallo,

 

in Standardverlagsverträgen ist es oft so geregelt, dass für die Erklärung eine Dreimonatsfrist eingeräumt wird, und für den möglichen Nachdruck eine von zwölf, wobei diese zweite Frist nach Ablauf der Dreimonatsfrist beginnt, sodass es ingesamt maximal fünfzehn Monate dauern kann.

Da aber heute im Zeitalter moderner digitaler Satz- und Druckverfahren alles viel schneller hergestellt werden kann, sollten sechs Monate reichen - das wären dann insgesamt neun.

 

Bei mir ist in dieser Hinsicht vertraglich überhaupt nichts geregelt, ich werde also die kleinstmögliche Zeitspanne einsetzen. Aufgeführt ist bei mir nur die Zeitspanne, nach der ich einzelne Nebenrechte zurückfordern kann.

 

Vielleicht hast du nicht an der richtigen Stelle nachgeschaut. Meist ist das unter einer Klausel namens "Lieferbarkeit" geregelt.

 

Aber wenn nicht, macht das nichts, man kann trotzdem danach verfahren.

 

LG,

eva v.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

4. Bei der VG Wort sollte man das ja auch melden' date=' hab ich gehört. Geht das formlos - oder muss man Formulare anfordern?[/quote']

 

Diese Frage war noch offen.

Von der VG Wort gibt es Karten für diesen Zweck, die der Verlag nach Beendigung des Verlagsvertrags abzeichnet und an die VG Wort zurückschickt bzw. es zumindest tun sollte.

 

Der Autor kann aber den Rechterückfall auch anders nachweisen, z. B. durch Vorlage des Vertrags (etwa bei beschränkter Laufzeit) oder von Schreiben des Verlags (Bestätigung des Rechterückfalls o. ä.).

 

Generell sollte man auf diese Meldung achten, denn dann gibt es für den Titel bei der nächsten Ausschüttung mehr Geld.

 

LG,

eva v.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich bin jetzt etwas unsicher. Aufhebung des Ladenpreises = Verramschen, richtig? Wenn jetzt der Verlag aber die Serie unter neuem Titel als Trilogie herausbringt, kann ich dann trotzdem von der VG Wort mehr Geld für die ohne mein Wissen bereits im Mai 2011 verramschten Bücher bekommen?

Meine Homepage

 

Rabenzeit 1 gibt's als E-book und gedruckt bei Amazon. :)

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich bin jetzt etwas unsicher. Aufhebung des Ladenpreises = Verramschen' date=' richtig? Wenn jetzt der Verlag aber die Serie unter neuem Titel als Trilogie herausbringt, kann ich dann trotzdem von der VG Wort mehr Geld für die ohne mein Wissen bereits im Mai 2011 verramschten Bücher bekommen?[/quote']

 

Solange der Autor nicht vom Vertrag zurücktritt, behält der Verlag weiterhin die Druckrechte. Das Verramschen einer Ausgabe berechtigt nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn anschließend keine Neuausgabe mehr veranstaltet wird.

Wenn ein Verlag den Autor nicht über die bevorstehende Verramschung informiert, kann das vertragswidrig sein. Ob das für sich allein zur Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund berechtigt, kann rückblickend allerdings dahinstehen, wenn von einer Kündigung aus wichtigem Grund abgesehen wird, denn diese muss umgehend erfolgen.

 

Mehr Geld für die einzelnen Titel gibt es von der VG Wort m. W. erst nach Vertragsende, und auch das erst, nachdem es der VG Wort zur Kenntnis gebracht wurde.

 

LG,

eva v.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

"Der isolierte Rückruf für Hardcover-Ausgaben ist nicht möglich, solange andere Ausgaben wie z.B. Taschenbuch, E-Book, PoD (!!!!!) Ausgaben lieferbar sind."

 

Das mit dem PoD macht mir jetzt wirklich Bauchgrimmen. Also, wenn der Verlag nicht gutwillig ist, bekomme ich die Rechte neverever zurück, weil sie ja immer noch ein PoD herstellen können.

 

Oder?

 

Andrea, Verträge flöhend

Neu: Das Gold der Raben. Bald: Doppelband Die Spionin im Kurbad und Pantoufle

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

"Der isolierte Rückruf für Hardcover-Ausgaben ist nicht möglich, solange andere Ausgaben wie z.B. Taschenbuch, E-Book, PoD (!!!!!) Ausgaben lieferbar sind."

 

Das mit dem PoD macht mir jetzt wirklich Bauchgrimmen. Also, wenn der Verlag nicht gutwillig ist, bekomme ich die Rechte neverever zurück, weil sie ja immer noch ein PoD herstellen können.

 

Oder?

 

Andrea, Verträge flöhend

Aber nur, wenn tatsächlich PoD lieferbar ist. Und das muss aus VLB/Verlagshomepage Online-Shops usw. ja ersichtlich sein. Wenn das Buch nirgends bestellbar ist, ist auch dieses Nebenrecht nicht ausgeübt. Meine jedenfalls ich. Oder irre ich mich?

Und wenn E-Books nur als Nebenrecht ausgeübt werden, teilen sie laut Eva das Schicksal des Hauptrechts. Gilt das Hauptrecht nur fürs Hardcover, und das ist nicht mehr lieferbar und wird nicht mehr aufgelegt, müsste man doch vom Vertrag zurücktreten können.

Anders ist es bei Taschenbuchausgaben, wenn diese sozusagen wahlweise im Hauptrecht stehen. In einigen meiner alten Verträge steht so was drin: entweder HC oder TB, Hauptsache eine Printausgabe.

Petra Schier / Mila Roth: Zwei Namen, eine Autorin - Lesefutter für (fast) jeden Geschmack

 

www.petra-schier.de +++++++ www.mila-roth.de

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

"Der isolierte Rückruf für Hardcover-Ausgaben ist nicht möglich, solange andere Ausgaben wie z.B. Taschenbuch, E-Book, PoD (!!!!!) Ausgaben lieferbar sind."

 

Das mit dem PoD macht mir jetzt wirklich Bauchgrimmen. Also, wenn der Verlag nicht gutwillig ist, bekomme ich die Rechte neverever zurück, weil sie ja immer noch ein PoD herstellen können.

 

Oder?

 

Andrea, Verträge flöhend

 

 

Meine - wie immer unmaßgebliche Rechtsmeinung dazu:

 

Druck- und E-Bookrechte sind schon dem Wesen nach zwei unterschiedliche Nutzungsrechte, die entweder jeweils separat beide als Hauptrechte oder ebenfalls separat als Haupt- und Nebenrecht übertragen werden. Entsprechend sind sie auch separat einer Rückrufaktion zugänglich.

 

Die Geltendmachung des Rückrufsrechts bestimmt sich nach § 41 UrhG. Dieses Recht kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden, und auch seine Ausübung kann nur durch eine aufschiebende Frist beschränkt werden § 41 Abs. 4 Satz 1 UrhG (Link ungültig) (Link ungültig).

 

Eine Klausel, die die Ausübung des Rückrufsrechts bzgl. eines nicht genutzten Rechts pauschal und unbefristet ausschließt, wenn und solange ein anderes Recht genutzt wird, ist damit unwirksam.

Das - unabdingbare - Rückrufsrecht nach § 41 UrhG soll ja gerade auch für solche Fälle gelten, dass einzelne Rechte noch genutzt werden und andere nicht!

 

Die Unwirksamkeit folgt auch aus § 307 Abs. 2 Satz 1 BGB (Link ungültig) (Link ungültig), weil eine solche Klausel von wesentlichen gesetzlichen Vorschriften abweicht und mit deren Grundgedanken nicht zu vereinbaren ist, s. o.

 

Diese Unwirksamkeit ist auch nicht "heilbar". Eine Umdeutung im Sinne einer Restgültigkeit (z.B. Ausschluss des Rückrufs bei Lieferung als PoD) findet nicht statt, da eine geltungserhaltende Reduktion bei AGB unzulässig wäre. Hier gelten vielmehr die gesetzlichen Vorschriften, § 306 Abs. 2 BGB (Link ungültig) (Link ungültig).

 

Zuguterletzt ist auch eine Unwirksamkeit der Klausel nach § 305 c BGB (Link ungültig) (Link ungültig) in Betracht zu ziehen. Der Autor hat dem Verlag ja nicht mit der Maßgabe die Druckrechte übertragen, dass dieser seine aus dem Verlagsvertrag resultierende Hauptpflicht zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werks auch bzw. allein durch PoD oder den Vertrieb eines E-Books erfüllen kann. Bei einem "normalen" Verlagsvertrag, insbesondere mit einem großen kommerziellen Verlag, muss der Autor keinesfalls mit einer solchen Klausel rechnen.

 

Der Autor ist zwar Unternehmer i.S.v. § 14 Abs 1. BGB (Link ungültig) (Link ungültig), jedoch gelten die vorgenannten Vorschriften über AGB auch für ihn.

 

 

LG,

eva v.

 

Edit: Im Übrigen gilt, was Petra zu HC und TB sagte: Beide Ausgabeformen unterfallen in aller Regel dem Druckrecht als Hauptrecht.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich kann denn § 41 langsam auswendig. ::)

 

Die Verlage offensichtlich nicht.

 

Danke, Eva. Ich werde mich wieder einmal darauf berufen. Insbesondere die PoD-Frage aber noch mal mit der Verlagsleitung abklären.

 

Andrea

Neu: Das Gold der Raben. Bald: Doppelband Die Spionin im Kurbad und Pantoufle

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich muss aber sagen, dass ich die Rechte lieber zurück hätte und - wenn dann dieser Fall eintreten sollte - selbst entscheide, wo ich neu auflegen lasse.

Vielleicht hat der eine oder die andere von euch ja so etwas schon mal durchgemacht.

 

@Micha - Dann hol sie Dir ;-) Verlage wollen natürlich immer alle Rechte für immer. Das ist bequem und vielleicht klopft ja in 10 Jahren nochmal jemand an die Türe und will die Filmrechte Deiner Geschichte.

 

§ 41 wurde ja schon angesprochen. Hol Dir meinetwegen zunächst alle Nebenrechte einer Geschichte zurück. Wegen Nichtausübung. Das habe ich schon mal gemacht. Du mußt eine Frist setzen, innerhalb der Dein Verlag die ungenutzten Rechte doch noch nutzten könnte, z.B. Taschenbuch etc. Macht er das wieder nicht, weißt Du, was die Stunde geschlagen hat. Dann würde ich die Rücknahme erklären. Am besten alles schriftlich mit Einschreiben und Rückschein. Besser noch, wenn Du einen Anwalt das Schreiben abschicken lassen kannst. Das verkürzt die Diskussionen. Mach es wasserdicht. Denn wenn Du die Geschichte woanders mal zum Laufen bekommst oder diese Geschichte im Windschatten einer anderer plötzlich läuft, dann wird es bei unklarer Rechtelage auch Begehrlichkeiten geben.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Bitte melde Dich an, um einen Kommentar abzugeben

Du kannst nach der Anmeldung einen Kommentar hinterlassen



Jetzt anmelden


×
×
  • Neu erstellen...