Jan vdB Geschrieben 15. Februar 2016 Teilen Geschrieben 15. Februar 2016 (bearbeitet) Liebe Montis, habe gerade ein Statement der ARD-Rechtsredaktion zum Thema "Komapatient/Geräte abstellen" im gestrigen SWR-Tatort gelesen, die mich maximal entsetzt und empört. Hier der Link zum Statement: https://www.facebook.com/notes/ard-rechtsredaktion/tatort-faktencheck-darf-die-polizei-eine-beatmungsmaschine-ausschalten/568955799939292?fref=nf Da ich den Umgang mit Komapatienten, Hirntod, rechtliche Vorraussetzungen und Prozedere zum Abstellen lebenserhaltender Maßnahmen nun schon seit längerer Zeit für ein eigenes Drehbuch für DER ALTE im ZDF recherchiere (und zudem mit einer Krankenhausärztin liiert bin), bin ich einigermaßen im Thema. In dem og. Statement der ARD werden m.E. auf ziemlich krude Art deutsches Recht und medizinisch-ethische Grundregeln auf den Kopf gestellt. Es wird u.a. gefragt: Durfte das Krankenhaus die junge Frau am Leben erhalten? Um dann unter Berufung auf "einige Juristen" deren kontroverse Meinung geltendem Recht gelichzusetzen und sich zu der Behauptung zu versteigen, es sei strafbar, jemanden ohne Indikation am Leben zu erhalten - was quasi einer Umkehr der Beweislast auf medizinischer Ebene gleichkäme. Der behandelnde Arzt müsste also quasi vorher beweisen, dass noch was zu machen ist, bevor er überhaupt rausfinden kann, wie es um seinen Patienten steht.Jeder, der sich nur halbwegs mit der Materie auskennt weiß, wie lange es gerade bei neurologischen Patienten dauert, bis Veränderungen sicht- oder messbar werden, wie differenziert und schwierig eine Diagnose ist. Geschweige denn eine Prognose zum Verlauf. Hier wird von einem öffentlich-rechtlichen Sender versucht, einen fragwürdigen dramaturgischen Reißer – unsere Kommissarin ist natürlich die Einzige, die genug Mut hat, um die Maschine abzustellen – auf noch billigere Art nachträglich der (zu recht skeptischen) TV-Kundschaft als geltendes Recht zu verkaufen. Wenn ein Politiker die og. ARD-Argumentation z.B. im Zusammenhang mit der Sterbehilfe-Diskussion geäußert hätte, wären aber medial die Fetzen geflogen. Jan Bearbeitet 15. Februar 2016 von Jan vdB https://janvonderbank.wordpress.com Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Yvonne Struck Geschrieben 15. Februar 2016 Teilen Geschrieben 15. Februar 2016 Keine Patientenverfügung, aber: "Hier gab es keine Aussicht, dass Marie noch mal aus dem Koma erwacht. Also: keine Indikation! Und da sagen manche Juristen: Hier darf man nicht nur abstellen, man muss es sogar; denn jemanden künstlich am Leben zu erhalten ohne Indikation, ist strafbar." Gruselig. Und sehr naiv formuliert. www.yvonne-struck.de Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
MartinC Geschrieben 15. Februar 2016 Teilen Geschrieben 15. Februar 2016 Ein interessanter Artikel aus "Allgemeinarzt online": http://www.allgemeinarzt-online.de/a/1646474 Dass eine Polizistin einfach so die Beatmungsmaschine abschaltet, halte ich mit meinem Laienverständnis für hanebüchen, das darf m.E. nur der Arzt nach Indikation. Und wenn die Indikation entsprechend gestellt ist, würde er das auch machen. LGMartin _________________________________________________www.martinconrath.deJede Art des Schreibens ist erlaubt - nur nicht die langweilige (Voltaire) Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Thomas R. Geschrieben 15. Februar 2016 Teilen Geschrieben 15. Februar 2016 Hallo zusammen, da wir vor vielen Jahren einen solchen Fall in der Familie hatten, hier ein paar Gedanken dazu. Wenn eine Patientenverfügung vorliegt, egal wie alt sie ist, sind die Ärzte verpflichtet sich daran zu halten, außer sie können Gründe vorbringen, dass der Wille des Patienten sich in dieser Zeit geändert hat.In dem beschriebenen Fall haben die Ärzte also zu überprüfen, ob die Patientenverfügung für den vorliegenden Fall eine Handlungsrichtlinie vorgibt. Das bedeutet nicht, dass dies nur für ein Wachkoma oder andere Zustände gilt, sondern das gilt auch, wenn der Patient prinzipiell eine Beamtung ablehnt, auch wenn dies sein Leben retten könnte.Wenn ein Arzt eine Behandlung gegen den erklärten Willen des Patienten vornimmt, dann handelt es sich um Körperverletzung, auch wenn er ihm damit das Leben rettet. Gleichzeitig kann aber niemand einen Arzt zwingen, Maschinen selber abzustellen. Dies kann ein Arzt aus verschiedenen Gründen verweigern.Wer dürfte dann die Maschinen abstellen? Dürfte das auch eine Kommissarin? Der Abbruch einer Behandlung kann durch jeden vorgenommen werden, wenn er dem erklärten Willen des Patienten entspricht und bei diesem Vorgehen nicht unnötig Schmerzen verursacht werden. Somit darf das mit Zustimmung der Angehörigen bzw. des Beauftragten der Patientenverfügung selbstverständlich auch ein Dritter, ob nun ein Arzt oder eine Kommissarin. Gruss Thomas "Als meine Augen alles // gesehen hatten // kehrten sie zurück // zur weißen Chrysantheme". Matsuo Basho Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Yvonne Geschrieben 15. Februar 2016 Teilen Geschrieben 15. Februar 2016 Hallo zusammen, da wir vor vielen Jahren einen solchen Fall in der Familie hatten, hier ein paar Gedanken dazu. Wenn eine Patientenverfügung vorliegt, egal wie alt sie ist, sind die Ärzte verpflichtet sich daran zu halten, außer sie können Gründe vorbringen, dass der Wille des Patienten sich in dieser Zeit geändert hat.In dem beschriebenen Fall haben die Ärzte also zu überprüfen, ob die Patientenverfügung für den vorliegenden Fall eine Handlungsrichtlinie vorgibt. Das bedeutet nicht, dass dies nur für ein Wachkoma oder andere Zustände gilt, sondern das gilt auch, wenn der Patient prinzipiell eine Beamtung ablehnt, auch wenn dies sein Leben retten könnte.Wenn ein Arzt eine Behandlung gegen den erklärten Willen des Patienten vornimmt, dann handelt es sich um Körperverletzung, auch wenn er ihm damit das Leben rettet. Gleichzeitig kann aber niemand einen Arzt zwingen, Maschinen selber abzustellen. Dies kann ein Arzt aus verschiedenen Gründen verweigern.Wer dürfte dann die Maschinen abstellen? Dürfte das auch eine Kommissarin? Der Abbruch einer Behandlung kann durch jeden vorgenommen werden, wenn er dem erklärten Willen des Patienten entspricht und bei diesem Vorgehen nicht unnötig Schmerzen verursacht werden. Somit darf das mit Zustimmung der Angehörigen bzw. des Beauftragten der Patientenverfügung selbstverständlich auch ein Dritter, ob nun ein Arzt oder eine Kommissarin. Gruss ThomasDu hast vollkommen recht, Thomas. Und das ist ja auch der Sinn einer Patientenverfügung.Aber wenn ich das richtig verstanden habe (ich habe den Tatort nicht gesehen, nur den Link oben gelesen) hat die junge Frau eben keine Verfügung hinterlassen. Und damit stimmt die Erklärung der Rechtsabteilung nach meinem Kenntnisstand nicht. LG Yvonne. Neu: "Rosenwein und Apfeltarte" Roman, Juni 2018http://www.yvonnes-romanwelten.deMit wem das Pferd nie durchgeht, der reitet einen hölzernen Gaul (Friedrich Hebbel) Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...