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CorneliaL

Urteil des BGH zu VG-Wort Auszahlungen an Verlage

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Was ich bei diesem ganzen Lobbyaufschrei so absurd finde: Wie kann es eigentlich dazu kommen, dass so furchtbar viele kleinere Verlage deswegen sterben sollten?

 

Einmal ganz abgesehen davon, dass die Problematik schon lange bekannt war, und die Verlage Rücklagen hätten bilden müssen (was die meisten ja auch getan haben), und man dazu nur "ja, selbst Schuld, wenn man Geld ausgebt, das einem nicht gehört" sagen kann.

 

Darüberhinaus frage ich mich, was das für gewaltige Summen sind, die da ein einzelnder Kleinverlag zurückzahlen müsste, dass es ihn in den Ruin triebe. Wo es doch hier um aggregierte Kleinstbeträge aus Ausleih- und Kopierabgaben geht, die anteilig ausgezahlt werden. Wie kann ein Kleinverlag, der ganz offenbar so kleinteilig verkauft, dass er gerade mal so über die Runden kommt, derart gigantische Auszahlungen für Ausleih- und Kopierabgaben bekommen? Das würde ja bedeuten, dass er seine Bücher zwar kaum verkauft sie aber offenbar millionenfach fotokopiert und ausgeliehen werden? Das hinkt doch hinten und vorne.

 

Andreas

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Wie kann ein Kleinverlag, der ganz offenbar so kleinteilig verkauft, dass er gerade mal so über die Runden kommt, derart gigantische Auszahlungen für Ausleih- und Kopierabgaben bekommen? Das würde ja bedeuten, dass er seine Bücher zwar kaum verkauft sie aber offenbar millionenfach fotokopiert und ausgeliehen werden? Das hinkt doch hinten und vorne.

 

Merkwürdig, dass das bisher noch niemandem aufgefalllen zu sein scheint. Es ist einfach so, wie Andreas E. sagt: Es gibt immer einen großen Aufschrei, wenn jemandem etwas weggenommen wird, auch wenn es ihm gar nicht zugestanden hat. Das Abendland ist am Untergehen, die feudalen Strukturen sind am Brechen. 8-)

 

@Astrid und Jennifer: Es hat sich bisher niemand einen Deubel darum geschert, ob das Konto des Autors aufgefüllt war oder ob er ein Eis essen oder mal für ein Wochenende in den Urlaub fahren konnte. Und auch jetzt denkt niemand daran.

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@Astrid und Jennifer: Es hat sich bisher niemand einen Deubel darum geschert, ob das Konto des Autors aufgefüllt war oder ob er ein Eis essen oder mal für ein Wochenende in den Urlaub fahren konnte. Und auch jetzt denkt niemand daran.

 

 

Eben. Deshalb sollten WIR daran denken.

Meine Homepage

 

Rabenzeit 1 gibt's als E-book und gedruckt bei Amazon. :)

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Darüberhinaus frage ich mich, was das für gewaltige Summen sind, die da ein einzelnder Kleinverlag zurückzahlen müsste, dass es ihn in den Ruin triebe. Wo es doch hier um aggregierte Kleinstbeträge aus Ausleih- und Kopierabgaben geht, die anteilig ausgezahlt werden. Wie kann ein Kleinverlag, der ganz offenbar so kleinteilig verkauft, dass er gerade mal so über die Runden kommt, derart gigantische Auszahlungen für Ausleih- und Kopierabgaben bekommen? Das würde ja bedeuten, dass er seine Bücher zwar kaum verkauft sie aber offenbar millionenfach fotokopiert und ausgeliehen werden? Das hinkt doch hinten und vorne.

 

Andreas

Das zum einen.

Zum anderen kann ich ja auch nicht jahrelang Tante Ernas Geld klauen und dann sagen: Weil ich das nun mit eingeplant hab, kann man von mir keine Rückzahlung verlangen - und zwar umso weniger, je mehr ich mir genommen hab. Was ist denn das für eine Logik?

 

Ich finde auch, dass man sich beim ohnehin finanziell schon arg gebeutelten Geschädigten entschuldigen sollte, statt ihn mit Vorwürfen, Drohungen ("Ein Pyrrhussieg - Ihr werdet schon sehen, was Ihr davon habt!") und Missgunst zu überschütten.

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Allerdings, Eva! :) Die ganze Zeit habe ich schon gedacht, was wäre, wenn noch weiter als 2013 zurückliegende Ansprüche geltend gemacht werden würden? 10 Jahre - das wäre ja der Hammer! Wahrscheinlich, wenn es dazu käme, nur mit Sammelklage, oder? Von selbst kommt ja bekanntlich nix.

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Allerdings, Eva! :) Die ganze Zeit habe ich schon gedacht, was wäre, wenn noch weiter als 2013 zurückliegende Ansprüche geltend gemacht werden würden? 10 Jahre - das wäre ja der Hammer! Wahrscheinlich, wenn es dazu käme, nur mit Sammelklage, oder? Von selbst kommt ja bekanntlich nix.

 

Eine Sammelklage in dem Sinne gibt es hierzulande nicht. Meist muss einer den Vorreiter machen, und bis der Betreffende durch alle Instanzen geklagt hat, ist für den Rest der Anspruchsberechtigten eh das Meiste verjährt.

Fakt ist, dass Einzelne (vielleicht auch viele Einzelne) vielleicht damit durchkämen, aber auf keinen Fall alle. Schon aus dem schlichten Grund, weil gar nicht genug Geld für so viele Nachzahlungen da ist. All die den Autoren entgangenen Millionen hat die VG Wort ja bis 2012 bereits verteilt. Wenn sich jetzt alle Urheber auf zehnjährige Verjährung berufen und auf volle Nachzahlung klagen, könnten die den Laden zumachen und müssen sich dem folglich zwangsläufig mit Zähnen und Klauen widersetzen.

 

Was aber den einen oder anderen Urheber vielleicht nicht daran hindert, sein Glück mit anwaltlicher Hilfe trotzdem zu versuchen, vor allem, wenn es um viel Geld geht und der Ärger groß ist. Was dann je nach Dauer des Instanzenzugs und bei etwaigem Erfolg sicher auch Nachahmer finden würde; vielleicht würde dann sogar eine Art Run einsetzen. Bei dem die Kläger aber ziemlich schnell das Risiko einer leeren Schatulle auf der Gegenseite hätten und dann auf ihren Prozesskosten sitzenbleiben würden. Hier kann also nur der gewinnen, der schneller als die Masse ist und weder Prozess- noch Kostenrisiken scheut.

 

Interessant sind jetzt vor allem erst mal die vollständigen Urteilsgründe und wie die VG Wort das dann alles nach den Vorgaben des BGH rechtstreu umsetzt.

 

LG,

eva v.

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Interessant sind jetzt vor allem erst mal die vollständigen Urteilsgründe und wie die VG Wort das dann alles nach den Vorgaben des BGH rechtstreu umsetzt.

 

Vielen Dank für deine Einschätzung, Eva! Zu den noch ausstehenden Urteilsgründen habe ich eben noch eine Stellungnahme auf der Seite von ver.di gefunden. RA Wolfgang Schimmel geht vorsichtig spekulierend davon aus, dass die 1:1 Umsetzung des Erfolges nicht problemlos über die Bühne gehen wird. An der Pressemitteilung des Gerichtes sei zwar nichts zu rütteln, aber es werde sicher noch ein ganz schönes Gerangel geben. Zu bedenken sei auch, dass der 50% tige Anteil für wissenschaftliche Werke gelte, für belletristische einer von 30%.

 

Hier noch der Link: http://goo.gl/PmLcAx

 

LG

Christa

Bearbeitet von Christa
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Ich habe mal meine Verlagsverträge durchgesehen, in den allermeisten Fällen sind meine Wahrnehmungsrechte i. S. VG Wort an die Verlage abgetreten worden. Vermutlich dürfte dies unabhängig von meiner Person der Normalfall (gewesen) sein. Regelt das aktuelle BGH-Urteil nun meinen und alle anderen vergleichbaren Fälle neu, weil der entsprechende Vertragspassus nichtig ist?

 

Eva (Völler)! Du könntest es wissen ...

Wehe dem, der schreibt ... 

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In einem anderen Forum hat sich auch jemand von Verlagsseite gemeldet und erklärt, dass es vor allem die größeren Kleinverlage  (darunter fällt ja alles was bis zu 2 Millionen Euro im Jahr Umsatz hat) trifft, bei denen für ca. dreihundert Titel dreistellige Beträge zurückgezahlt werden müssen und die deshalb einen Teil ihrer Festangestellten nicht mehr bezahlen wird können. Rücklagen hätten diese Verlage wegen ihrer knappen Kalkulation keine bilden können.

 

Und jemand andrer hat vorgerechnet, dass die ganze Kette vom Buchhandel über Großhandel, Lagerung und Druckerei über Kosten für Lektorat und Korrektorat dem Verlang an und für sich auch nicht mehr bleibt ca. 10% weswegen das Geld von der VG Wort eine Größe für solche größere Kleinverlage darstellt.

 

Die ganz kleinen wiederum haben sich meist nicht die Mühe gemacht, wegen der zweistelligen Beträge ihrer wenigen Autoren überhaupt bei der VG Wort zu melden, weswegen diese Verlage auch keine Rückforderungen fürchten müssen.

Derzeit in Schreibpause... mit immer wieder Versuchen, dieses Sumpfloch zu verlassen

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Dreistellige Beträge (>99€ und <1.000€) sind Summen, bei denen die Mitarbeiter nicht mehr bezahlt werden können? Das ist doch lachhaft.

Die Montalban-Reihe, Die Normannen-Saga, Die Wikinger-Trilogie, Bucht der Schmuggler, Land im Sturm, Der Attentäter, Die Kinder von Nebra, Die Mission des Kreuzritters, Der Eiserne Herzog, www.ulfschiewe.de

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Mal der Zahl der Titel. Also beispielsweise 300 Titel (also die Ausschüttung würde in diesen drei Jahren für jeweils 100 Bücher fällig) x 500 Euro, da wird rasch mehr draus, wie ich die Rechnung verstanden habe.

Derzeit in Schreibpause... mit immer wieder Versuchen, dieses Sumpfloch zu verlassen

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Aber das sind doch niemals 500€ pro Titel pro Jahr.

Die Montalban-Reihe, Die Normannen-Saga, Die Wikinger-Trilogie, Bucht der Schmuggler, Land im Sturm, Der Attentäter, Die Kinder von Nebra, Die Mission des Kreuzritters, Der Eiserne Herzog, www.ulfschiewe.de

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Ein Kleinverlag kommt pro TITEL auf VG-Wort-Zahlungen im dreistelligen Bereich?

Was zur Hölle mach ich bloß falsch?! ;D  Ich war vom ersten Titel im Kleinverlag an bei der VG-Wort gemeldet; in den "Kleinverlagsjahren" wurde ich trotz einer höheren vierstelligen Verkaufszahl meines Erstlings nie berücksichtigt, erst nach 2 Jahren im großen Verlag (mein 6. Jahr als veröffentlichte Autorin, insg. 12 Romane) kam erstmals überhaupt was (Größenordnung: einmal Essen gehen).

Dass Kleinverlage so prominent in den Büchereien vertreten sind, dass sie pro Titel (!) dreistellige Summen zurückzahlen müssen - was ja bedeuten würde, dass die Autoren für diese Titel auch schon diese dreistelligen Summen bekommen haben -, dürften die Ausnahme sein. Und dabei scheint es sich dann ja um Bestseller zu handeln.

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Das mit dem dreistelligen Betrag pro Titel bei Kleinverlagen kann ich mir auch nicht vorstellen. Ich bin seit 11 Jahren in Großverlagen und kriege so viel nicht, sondern insgesamt einen vierstelligen Betrag. Aber auch nur, weil ich enorm viele Titel veröffentlicht habe. Wenn ich pro Buch eine dreistellige Summe bekäme, würde ich davon jedes Jahr fett in Urlaub fahren. Oder hätte längst unser Haus abbezahlt.

 

Ich glaube, da wird ordentlich übertrieben, um die Regierung dazu zu bewegen, schnell ein neues Gesetz zu verabschieden, das die Verlage in die Verteilung wieder einbezieht.

Petra Schier / Mila Roth: Zwei Namen, eine Autorin - Lesefutter für (fast) jeden Geschmack

 

www.petra-schier.de +++++++ www.mila-roth.de

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Ich glaube, da wird ordentlich übertrieben, um die Regierung dazu zu bewegen, schnell ein neues Gesetz zu verabschieden, das die Verlage in die Verteilung wieder einbezieht.

 

Ist schon bestellt. http://www.heise.de/tp/artikel/48/48085/1.html

 

Und wird sogar von Autoren gefeiert. http://www.zeit.de/freitext/2016/04/27/vg-wort-urteil-vogel-brief-koehler/?wt_zmc=sm.ext.zonaudev.twitter.ref.zeitde.dskshare.link.x&utm_medium=sm&utm_source=twitter_zonaudev_ext&utm_campaign=ref&utm_content=zeitde_dskshare_link_x&t=Was+haben+Sie+angerichtet%2C+Herr+Vogel%3F!+-+Freitext

 

Interessante Sichtweise, in beiden Fällen. Anscheinend haben EuGH und BGH nicht Recht, sondern Unrecht gesprochen.

 

LG,

eva v.

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Ich kriege, mit 20+ lieferbaren Titeln, auch nur einen vierstelligen Betrag, nicht hoch genug, um z.B. eine Sekretärin auch nur einen Monat lang bezahlen zu können.

 

Was da gerade abgeht, lässt an den weisen alten Spruch denken, wonach Jammern das Gebet der Kaufleute ist …  ;)

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Possierlich finde ich ja die nun permanent wiederholte Begründung, dass Verlage schließlich auch zum Buch beitrügen - was irgendwie den Anschein erweckt, die Verlage bekämen bislang quasi gar nichts dafür.

Man kann nicht oft genug wiederholen, dass Autoren auf 90 bis 95 Prozent der Einnahmen ohnehin verzichten. Ich finde ja: Jetzt, wo wieder mal deutlich wird, wie wenig Dank und Anerkennung es für diesen Verzicht gibt, ist eine Diskussion um deutlich angemessenere Tantiemen angebracht.

Bearbeitet von AndreasS
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Was ist denn der eingefallen? Das liest sich, als ob ihr Verlag ihr das in die Feder diktiert hat. Die ganze Verlagsindustrie bricht zusammen, die deutsche Kulturlandschaft zerstört wegen ein paar Kröten, die einer nach geltendem Gesetz eingeklagt hat. Und dann auch noch in der Zeit. Haben die sie bezahlt? Oder ihr einen neuen Buchvertrag angeboten, wenn sie ein bisschen Stimmung macht? Das ist doch echt nicht zu fassen.  ::) 

 

Interessant, dass die meisten Kommentare gar nicht ihrer Meinung sind.

Die Montalban-Reihe, Die Normannen-Saga, Die Wikinger-Trilogie, Bucht der Schmuggler, Land im Sturm, Der Attentäter, Die Kinder von Nebra, Die Mission des Kreuzritters, Der Eiserne Herzog, www.ulfschiewe.de

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Ich habe mal meine Verlagsverträge durchgesehen, in den allermeisten Fällen sind meine Wahrnehmungsrechte i. S. VG Wort an die Verlage abgetreten worden. Vermutlich dürfte dies unabhängig von meiner Person der Normalfall (gewesen) sein. Regelt das aktuelle BGH-Urteil nun meinen und alle anderen vergleichbaren Fälle neu, weil der entsprechende Vertragspassus nichtig ist?

 

Eva ! Du könntest es wissen ...

 

Das kann man so pauschal nicht sagen. Es kommt auf unterschiedliche Faktoren an. Ich würde gern die vollständigen Urteilsgründe abwarten, bevor ich dazu Stellung nehme, sonst müsste man zu viel mutmaßen.

 

Feststeht nach der bisherigen Pressemeldung nur, dass Verleger keine eigenen Rechte zur Wahrnehmung eingebracht haben. Ihnen darf daher nicht auf Basis von satzungsmäßig festgelegten Prozentsätzen pauschal Geld ausgeschüttet werden, wenn sie nicht jeweils nachweisen, dass sie Inhaber von abgetretenen Rechten sind, die von der VG Wort wahrgenommen werden. Bisher mussten Verlage so einen Nachweis nicht führen.

 

Wer nun als Autor Verlagsverträge hat, die zeitlich NACH einem Wahrnehmungsvertrag liegen, kann für die betreffenden Werke aller Voraussicht nach Nachforderungen stellen, weil man dieselben Ansprüche ja nicht zweimal abtreten kann; eine formularmäßige Abtretung gesetzlicher Vergütungsansprüche, die zeitlich nach dem Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags erfolgt, würde ins Leere laufen.

 

Für Fälle, in denen es umgekehrt ist (also Wahrnehmungsvertrag zeitlich nach Verlagsvertrag), müsste man sich erst mal die genauen Urteilsgründe anschauen. Jedenfalls löst das aber keine Rückzahlungspflicht aufseiten des Autors aus. Es wurden in einzelnen VG-Wort-Verlautbarungen zwar schon mal leicht bedrohlich klingende Andeutungen in der Richtung gestreut, aber davon sollte man sich nicht kopfscheu machen lassen. Formularmäßige Abtretungsklauseln, die eine Komplettabtretung gesetzlicher Vergütungsansprüche ohne eigene VG Wort Beteiligung des Autors vorsehen, wären schon nach AGB-Recht unwirksam. Das ist nur ein Grund von mehreren, warum Autoren keine Rückzahlungspflicht gegenüber der VG Wort fürchten müssen, ganz egal, was in dem Urteil steht.

 

Übrigens ist gar nicht sicher, was die VG Wort als Nächstes macht. Das Urteil entfaltet ja keine Rechtskraft für und gegen jedermann, sondern wirkt bzgl. einer sofortigen Zahlungspflicht nur zwischen dem Kläger und der Beklagten. Natürlich ist die VG Wort wegen des Treuhandprinzips, dem sie unterworfen ist, zur Umsetzung der Entscheidung verpflichtet, denn sie muss das Geld ja rechtmäßig ausschütten. Aber wie schnell sie an die dafür nötigen Fakten kommt, ist nicht vorgeschrieben. Beispielsweise könnte sie in einem vermutlich sehr zeitraubenden, langwierigen Verfahren Daten erheben, um die jeweilige Rechtesituation zwischen Autoren und Verlagen zu klären. Oder sie wartet, dass die Autoren selbst Ansprüche anmelden, so sie glauben, welche zu haben. Und dann ist ja noch im Raum, dass es bald ein neues Gesetz geben wird, das den Verlagen ein eigenes Leistungsschutzrecht gewähren soll; das verringert den Aufarbeitungsdruck umgehend, denn dann wäre der Zeitrahmen, um den es (noch) geht, klar umgrenzt. Und er würde rasch kleiner: Mit jedem Kalenderjahr, das im Zuge einer solchen Neuerfassung verstreicht, verringern sich die persönlichen Nachzahlungsansprüche Einzelner, denn die Verjährung läuft unterdessen weiter. Es wäre insofern zu begrüßen, wenn man von der VG Wort aus mit einem pauschalen Verjährungsverzicht an die Sache heranginge, um die Autoren nicht dieses Jahr noch zu Klagen zu nötigen. Etwa unter der Maßgabe: Egal, wie lange wir brauchen, um zusammen mit euch eure Rechtesituation zu klären - jeder kriegt sein Geld ab 2013 nachgezahlt. Vielleicht ist ja so was beabsichtigt. Ich fänd's toll.

 

LG,

eva v.

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Ein Kleinverlag kommt pro TITEL auf VG-Wort-Zahlungen im dreistelligen Bereich?

Was zur Hölle mach ich bloß falsch?! ;D  Ich war vom ersten Titel im Kleinverlag an bei der VG-Wort gemeldet; in den "Kleinverlagsjahren" wurde ich trotz einer höheren vierstelligen Verkaufszahl meines Erstlings nie berücksichtigt, erst nach 2 Jahren im großen Verlag (mein 6. Jahr als veröffentlichte Autorin, insg. 12 Romane) kam erstmals überhaupt was (Größenordnung: einmal Essen gehen).

Dass Kleinverlage so prominent in den Büchereien vertreten sind, dass sie pro Titel (!) dreistellige Summen zurückzahlen müssen - was ja bedeuten würde, dass die Autoren für diese Titel auch schon diese dreistelligen Summen bekommen haben -, dürften die Ausnahme sein. Und dabei scheint es sich dann ja um Bestseller zu handeln.

 

Haargenau so war es bei mir auch (mit 7 Romanen). Fünf, sechs Jahre lang gab es nullkommanix, mit der Begründung, es liege an den Stichproben in den Büchereien. Ich kann mir wirklich nicht vorstellen, dass meine drei kleineren und größeren Kleinverlage in der Zeit dreistellige Summen bekommen haben sollen. Nach Eintritt in den größeren Verlag gab es erstmals ca. 2010 etwas zum Pizzaessengehen zu zweit, seit zwei, drei Jahren gibt es dreistellige Summen. Und die Kleinverlagsbücher waren aus meiner Sicht gar nicht oder kaum in Bibliotheken vertreten. Dass sie massenhaft kopiert wurden, kann ich mir noch weniger vorstellen. Irgendwas stimmt bei dieser Argumentation nicht!

 

Übrigens, was die Verträge betrifft, wird die VG Wort-Abtretung bei mir nur in einem Kleinverlagvertrag erwähnt, bei einem anderen wird empfohlen, den Wahrnehmungsvertrag abzuschließen. Eva und alle, hoffen wir, dass die VG Wort selbst darauf kommt, dass sie die Beträge ab 2013 auszahlen sollte, bevor jemand klagen muss!

 

LG

Christa

Bearbeitet von Christa
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Ich habe mal meine Verlagsverträge durchgesehen, in den allermeisten Fällen sind meine Wahrnehmungsrechte i. S. VG Wort an die Verlage abgetreten worden. Vermutlich dürfte dies unabhängig von meiner Person der Normalfall (gewesen) sein. Regelt das aktuelle BGH-Urteil nun meinen und alle anderen vergleichbaren Fälle neu, weil der entsprechende Vertragspassus nichtig ist?

 

Eva ! Du könntest es wissen ...

 

Das kann man so pauschal nicht sagen.

 

 

 

Ich hatte dazu vor einiger Zeit, vor dem Urteil,  bei der VG Wort nachgefragt und erhielt folgende Antwort:

 

 

 

Sehr geehrte Frau Härtl,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der  ich Ihnen Folgendes mitteilen kann:

Zunächst: Die von Ihnen angesprochene Klausel findet sich in einschlägigen Musterverträgen, so dass hiergegen aus Sicht der VG WORT grundsätzlich keine Bedenken bestehen (vgl. z.B. http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/Autorennormvertrag.pdf).

Hintergrund solcher Abtretungsregelungen in Verlagsverträgen ist, dass die VG WORT als Verwertungsgesellschaft sowohl die Interessen von Autoren als auch diejenigen von Verlagen wahrnimmt. Da Verlage – anders als Autoren – jedoch nicht über eigene Urheberrechte verfügen, benötigen sie abgeleitete Rechte, um diese in die VG WORT einbringen zu können. Diese Rechte werden den Verlagen von den Autoren über entsprechende Regelungen in den Verlagsverträgen eingeräumt. Die Rechte verbleiben jedoch nicht bei den Verlagen, sondern werden über die Wahrnehmungsverträge, die auch nahezu alle deutschen Verlage mit der VG WORT abgeschlossen haben, an die VG WORT weiterübertragen. Dies ist gemäß § 63a S. 2 UrhG auch ausdrücklich gesetzlich erlaubt: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__63a.html  .

Innerhalb der VG WORT richtet sich dann die Verteilung der aus der Rechtewahrnehmung erzielten Einnahmen nach derzeitigem Stand ausschließlich nach den maßgeblichen Verteilungsplanregeln, wobei grundsätzlich im Bereich Presse/Belletristik/Kinder- und Jugendbuch eine Verteilung zwischen Autor und Verlag im Verhältnis 70:30 und im Bereich der Wissenschaft von 50:50 vorgesehen ist. Der Inhalt von Abtretungsregelungen im Verlagsvertrag wird dabei grundsätzlich nicht geprüft, da die Ausschüttung an Autoren und diejenige an Verlage gemäß unseren Verteilungsplänen unabhängig voneinander erfolgen. Deshalb erhält gegenwärtig ein Autor auch nicht mehr, wenn der Verlagsvertrag im konkreten Einzelfall keine solche Abtretungsregelung enthält wie er umgekehrt auch nicht weniger erhält, wenn eine solche Regelung enthalten ist. Ferner schüttet die VG WORT jeweils unmittelbar an den Autor einerseits und an den Verlag andererseits aus.

So weit die bisherige Verteilungspraxis. Wie Sie jedoch bereits unseren Mitteilungen entnommen haben, ist die VG WORT derzeit einer Klage gegen eben diese Verteilungspraxis ausgesetzt. Der Ausgang dieses Verfahren kann derzeit noch nicht abgesehen werden, ebenso wenig, ob es in der Folge zu Änderungen der Verteilung der VG WORT oder zu Rückabwicklungen bereits geleisteter Auszahlungen kommen muss. Von daher kann ich Ihnen derzeit leider auch keine verbindliche Auskunft dazu geben, ob und inwieweit die zitierte Klausel dabei eine Rolle spielen wird. Allenfalls – aber rechtlich unverbindlich – kann ich Ihnen nur mitteilen, dass nach meiner Einschätzung Autoren jedenfalls in den Fällen keine geringeren Ausschüttungsanteile als bislang befürchten müssen, in denen der Wahrnehmungsvertrag mit der VG WORT zeitlich vor dem jeweiligen Verlagsvertrag abgeschlossen wurde. Dies scheint bei Ihnen der Fall zu sein.

 

Mit freundlichen Grüßen

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Das zitierte Schreiben fasst genau die bisherige Praxis zusammen, deutet aber dunkel an, dass die Autoren - entsprechend den schon von mir zuvor erwähnten Verlautbarungen - womöglich zu viel erhalten haben könnten, wenn der Wahrnehmungsvertrag zeitlich nach dem Verlagsvertrag liegt. Ich will nichts unterstellen, aber hier soll womöglich ein bisschen Angst geschürt werden, um Autoren von einer Klage abzuhalten und im Hintergrund subtil die Verjährung wirken zu lassen. Auch wird suggeriert, die Abtretungsklauseln seien gewissermaßen immer voll wirksam, da gesetzlich erlaubt und von der VG Wort nicht beanstandet.

 

Das ist aber bestenfalls insoweit möglich, als es sich nicht um eine formularmäßige Pauschalabtretung der VOLLEN Ausschüttungsrechte handelt, denn eine solche wäre, wie schon erwähnt, ein Verstoß gegen AGB-Recht, weil der erwähnte § 63 a UrhG bestenfalls eine Einbringung zur gemeinsamen Wahrnehmung vorsieht (von 2002 bis 2007 war eine Abtretung gesetzlicher  Vergütungsansprüche an Verlage übrigens sogar ganz verboten, d. h. Verträge aus dieser Zeit, so sie noch laufen, berechtigen Autoren zur vollen Ausschüttung).

 

Die Verlage konnten also MAXIMAL (d. h. im für sie günstigsten Fall) in Höhe besagter 30 % (Wissenschaft 50 %) beteiligt werden.

 

Es kann also infolge der zeitlichen Reihenfolge kein Minus auf Autorenseite herauskommen, höchstens ein Plus. Und die VG Wort ist nach dem Treuhandsprinzip gehalten, dieses zu ermitteln und an die Berechtigten auszuschütten. Auf der Verlagsseite wiederum kann insgesamt nur ein Minus herauskommen. Bei Autoren, die ihre Verlagsverträge teils vor, teils nach dem Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen haben (was bei den meisten der Regelfall ist), heißt das: Es gibt Geld, und zwar für drei Jahre mindestens. Vielleicht auch nur für zwei, wenn es bis nächstes Jahr dauert, das für jeden Einzelfall klarzukriegen und die Autoren solange nicht klagen.

Es gibt auch viele Autoren mit Agentur-Verlagsverträgen, in denen gar keine VG Wort Rechte übertragen wurden. Die kriegen für diese Bücher alles, also die fehlenden 30 % der letzten drei Jahre mindestens. (Oder für zwei Jahre, wenn die Klarstellung ihrer Rechtsposition bis nächstes Jahr dauert und sie nicht bis 31.12. Klage erhoben haben oder die VG Wort nicht auf die Verjährungseinrede verzichtet, s. o.)

 

Hinweisen möchte ich auch noch mal darauf, dass das Urteil in jedem Fall eine Abkehr von der bis dato üblichen fehlenden Nachweispflicht bedeutet; bisher mussten die Verlage nicht nachweisen, dass ihnen bzgl. bestimmter Titel abgeleitete Rechte zustanden. Das wurde einfach zu ihren Gunsten unterstellt, bzw. ihnen wurden eigene Rechte qua Satzung und Verteilungsplan zuerkannt. Diese Praxis hat der BGH als rechtswidrig eingestuft. Das bedeutet konkret: Nicht die Autoren müssen nun nachweisen, dass sie ihren Verlagen KEINE Rechte übertragen haben. Ihre Rechtsposition steht ja bereits mit ihrer Urheberschaft zwingend gesetzlich fest. Die Nachweispflicht trifft vielmehr diejenigen, die aus vertraglich abgetretenem Recht Ansprüche geltend machen, also hier die Verlage. Das rechtlich korrekte Prozedere wäre also aus meiner Sicht, dass die VG Wort den Verlagen aufgibt, für sämtliche an der Ausschüttung teilnehmenden Titel die Abtretung mit jeweiligem Datum nachzuweisen und ihnen hierfür eine Frist setzt. Bei fristgerechter Meldung der Abtretung würde das Datum automatisch mit dem des Wahrnehmungsvertrags abgeglichen, und wenn die Abtretung später läge, wäre sie gegenstandslos.

 

Aber das sind jetzt alles eher theoretische Überlegungen zu einer möglichen Neuerfassung im Bereich Belletristik; im Bereich Wissenschaft kämen zudem noch andere Probleme hinzu.

Zunächst mal werden die vollständigen Urteilsgründe abzuwarten sein, insbesondere zur Thematik Satzung/Verteilungsplan, aber auch zu der Rechtswirkung von Abtretungsklauseln an sich; dann kann man weitersehen.

 

LG,

eva v.

Bearbeitet von eva v.
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Endlich ein wenig Gegenwind - von Stefan Niggemeier.

Danke für den Link, AndreasS. Hat meinen Morgen aufgeheitert. :)

 

Edit: Danke natürlich auch an Eva, für ihre kompetenten Erklärungen. Und an alle, die sich nicht in ihrer Auffassung beirren lassen, dass Rechtssprechung jeder Lobbyarbeit widerstehen muss.

Bearbeitet von Martha

"Lady Annes Geheimnis", 2019, Lübbe Verlag

Mein Blog: Marthas Schreibtisch

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