Zum Inhalt springen
(Peter D. Lancester)

Wann erlischt das Urheberrecht?

Empfohlene Beiträge

(Peter_Dobrovka)

Ein Text wird normalerweise 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers frei, *wenn* keine Rechtsnachfolger da sind. Bei Texten sind da oft Erben oder Verlage, also aufpassen.

Um mit diesem ständig wiederkehrenden Gerücht mal aufzuräumen: Im Gesetz steht kein "wenn". 70 Jahre nach dem Tod des Autors ist das Urheberrecht erloschen. Punkt.

Solltest du da mehr wissen als ich, bitte ich um die Quellenangabe der dafür zuständigen gesetzlichen Regelung oder Zitat eines Gerichtsutrteils.

 

Peter

 

[red]Titel in Frage umformuliert - THOT[/red]

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

(SiskianHerbstblatt)

Hallo Peter D.

 

Die Paragraphen 28 - 30 des Urheberrechts regeln die Vererbbarkeit des geistigen Eigentums:

 

(Link ungültig)

 

Gruß

 

Siskian

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Stefan Mühlfried

@siskian

Das widerspricht aber überhaupt nicht dem, was Peter geschrieben hat. Wenn das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (bzw. bei mehreren Urhebern dem Tod des letzten von ihnen) erlischt, kann es für diese 70 Jahre vererbt werden. Peter hat sich eindeutig auf die Zeit danach bezogen.

"Schriftsteller sollten gar keine Adjektive haben. Sie sind keine französischen oder australischen Schriftsteller, sondern einfach Schriftsteller. Am Ende sind sie ohnehin nicht mal ein Substantiv, sondern ein Verb: Sie schreiben." - Richard Flanagan

Blaulichtmilieu   -   Zur Hölle mit der Kohle   -   Der steinerne Zeuge

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Mea culpa... da ich keine Juristin bin, habe ich schlecht formuliert. Natürlich betreffen ein Werk nicht nur das Urheberrecht (das übrigens auch übertragbar ist), sondern auch andere Nutzungsrechte. Kennt ihr vielleicht aus euren Verträgen, wo sich Verlage bestimmte Rechte auf bestimmte Zeiten oder Räume geben lassen.

 

Ergo: Auch wenn das Werk urheberrechtsfrei ist, muss geklärt werden, ob nicht noch irgendwer irgendwelche anderen Rechte daran hat!

 

Erhellend mag dieser Paragraph sein:

UrhG § 71 Nachgelassene Werke

 

(1) Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen läßt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten. Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist. Die §§ 5, 15 bis 24, 26, 27, 45 bis 63 und 88 sind sinngemäß anzuwenden.

 

(2) Das Recht ist übertragbar.

 

(3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes oder, wenn seine erste öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser.

-------

 

Einige Klassiker z:b. befinden sich immer innerhalb dieser Frist, weil sie ständig herausgegeben werden...

 

Solche Fragen beantwortet euch übrigens der Originalgesetzestext, aber auch die VG Wort! (Wo ihr mit eurem Vertrag auch eure Erben einsetzt... nur mal so nebenbei.)

 

Schöne Grüße aus der Siesta,

Petra

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

(Peter_Dobrovka)

Natürlich betreffen ein Werk nicht nur das Urheberrecht (das übrigens auch übertragbar ist), sondern auch andere Nutzungsrechte. Kennt ihr vielleicht aus euren Verträgen, wo sich Verlage bestimmte Rechte auf bestimmte Zeiten oder Räume geben lassen.

 

Ergo: Auch wenn das Werk urheberrechtsfrei ist, muss geklärt werden, ob nicht noch irgendwer irgendwelche anderen Rechte daran hat!

Njet. ;D

Das Urheberrecht ist das allumfassende Stammrecht. Wenn DAS erloschen ist, geht der ganze Quatsch ins allgemeine Kulturgut über und jeder kann sich bedienen.

Wohlgemerkt geht es um den bestimmten Text vom bestimmten Autor. Wenn jemand später einen Kinofilm dreht, der darauf basiert, ist das ein NEUES Werk mit anderem Urheber.

 

UrhG § 71 Nachgelassene Werke

 

(1) Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen läßt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten. Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist. Die §§ 5, 15 bis 24, 26, 27, 45 bis 63 und 88 sind sinngemäß anzuwenden.

 

(2) Das Recht ist übertragbar.

 

(3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes oder, wenn seine erste öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser.

-------

 

Einige Klassiker z:b. befinden sich immer innerhalb dieser Frist, weil sie ständig herausgegeben werden...

Nein, weil nämlich in (1) einschränkend steht, daß es um die ERSTMALIGE Erscheinung geht.

Was da beschrieben wird, ist der absolute Sonderfall, daß man einen seit 70 Jahren toten, unveröffentlichten Autor hat, dessen Werk man nun herausgibt. Das ist dann 25 Jahre lang geschützt. Eine Fristverlängerung findet danach nicht mehr statt.

 

Peter

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hallo Peter,

ich werde den Teufel tun und jetzt mit dir streiten! :p

 

Ich habe gerade zwei Bücher mit Material von verschimmelten Schriftstellerleichen gebastelt und kann dir aus meiner Erfahrung heraus sagen, dass nicht alle Texte im vollen Umfang zitierbar waren, weil es in dem ein oder anderen Fall Verlage gibt, die noch / wieder Nutzungsrechte am Text haben. Ob das Urheberrecht erloschen ist oder nicht.

 

Nur... ich bin Autorin, keine Juristin. Für solche Fragen und Problemstellungen hat man seinen Agenten, die Rechtsabteilungen seiner Verlage und die VG Wort.

Nachfragen schadet nicht.

 

Schöne Grüße,

Petra

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

(Peter_Dobrovka)

Nun ja, es gibt da einen gewissen Trick.

Wenn ein Text bearbeitet wird, ist die Neufassung wieder geschützt.

Um den ollen Goethe herauszugeben, müßtest du ein Manuskript von ihm haben, oder zumindest eine sehr alte Ausgabe, denn so eine Reclam-Ausgabe, wie man sie derzeit kaufen kann, ist bereits nicht mehr Original. Die Orthographie ist eine völlig andere etc.

 

Davon abgesehen wäre mein erster Gedanke der, daß man dich abgezockt hat.

 

Als ich noch im Computerspielebereich aktiv war, hab ich ein Eisenbahnspiel gemacht. Man darf eigentlich in so einem Spiel, das die Realität abbildet, Loks aus der Realität inklusive ihrer Lackierung lizenzfrei verwenden. Was viele andere auch in praxi so handhaben. Hab ich auch so gemacht. Etwas später war da jedoch ein Konkurrent, der Szenarien für den Microsoft Train-Simulator gemacht hat, und was hat der gemacht: Der ist an die Bahngesellschaften herangetreten, hat sie um Erlaubnis gefragt und ihnen kräftig Lizenzgebühren bezahlt.

Klar, wer so blöd ist ...

Wobei ich ihm auch gesagt habe, daß er das gefälligst sein lassen soll, denn wenn sowas Usus wird, gibt es demnächst auch rechtsgültige Gerichtsurteile, die einen zum Lizenzzahlen verdonnern.

 

Peter

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Davon abgesehen wäre mein erster Gedanke der, daß man dich abgezockt hat.

???

Nö, ich verdiene mit meiner Leichenfledderei eigentlich sehr gut :s19 aber eben unter Berücksichtigung der Rechte...

Schöne Grüße,

Petra

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Bitte melde Dich an, um einen Kommentar abzugeben

Du kannst nach der Anmeldung einen Kommentar hinterlassen



Jetzt anmelden


×
×
  • Neu erstellen...